4.
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)Menge der Erzeugnisse:
bei Ziegeleien Tar. Nr. 5: Stückzahl der jährlich gebrannten Ziegel
(Backsteine),
bei Herstellung von Tresterwein, Hefenwein und sonstigem
künstlichen Wein Tar. Nr. 136: Anzahl der jährlich erzeugten Hektoliter
Wein,
bei Branntweinbrennereien Tar. Nr. 144a: Anzahl der jährlich er-
zeugten Hektoliter Branntwein;
in jenen Fällen, in welchen die Betriebsanlage nach der Art und Zahl der aufgestellten
gewerblichen Vor= und Einrichtungen u. dergl. zu bemessen ist, welche Art und Zahl
derselben in jedem der der Steueranlage unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre
verwenbdet wurden, so
bei Badeanstalten Tar. Nr. 7a: Zahl der Badewannen für Warmbäder,
bei Fluß= und Seebädern der Badeabtheilungen und der Schwimmbassins,
bei Milchleuten mit Viehhaltung Tar. Nr. 27: Stückzahl des
Milchviehs,
bei Boten fuhrwerkern, Droschkenführern, Lohnkutschern, Stell-
wagenführern, Frachtfuhrleuten, Pferdeverleihern u. dergl. Tar.
Nr. 66: Anzahl der Pferde,
bei Klein schiffern, Ueber führern, Verleihern von Kähnen und
dergl. Tar. Nr. 68: Anzahl der Fahrzeuge (Kähne),
bei Karrern, Vorspannunternehmungen 2c. Tar. Nr. 69: Anzahl
der Pferde,
bei Spinnfabriken, Spinnereien Tar. Nr. 87: Anzahl der Spindeln.
· Ist ein Gewerbe nicht während der vollen zwei der Steueranlage vorangegangenen
Jahre im Betriebe gewesen, so ist der Jahresdurchschnitt nach der Zeit des wirklich
stattgehabten Betriebs anzugeben. Bei neu in Betrieb tretenden Gewerben hat
die Angabe nach der beabsichtigten Ausdehnung des Betriebs zu erfolgen.
II. Sonstige Bemerkungen. Ertragsbestenerung.
Der Pflichtige kann der Steuererklärung sonstige, zur Erläuterung derselben oder zur Be-
gründung der Normal= und Betriebsanlage dienliche Bemerkungen anfügen, sowie in denjenigen
Fällen, in welchen die Besteuerung nach dem Ertrage (Art. 7 des Gesetzes) nicht schon kraft des
Gesetzes einzutreten hat, dieselbe unter Angabe der Gründe beantragen.
Die Deklarirung des gewerblichen Jahresertrags ist bei Abgabe der Steuererklärung
freigestellt.
jedoch diejenigen
sendung eines Er
Zur Erklärung über diesen Ertrag nach Maßgabe von Art. 7 u. 10 des Gesetzes sind
Gewerbtreibenden oder deren Stellvertreter verpflichtet, an welche unter Zu-
klärungsformulars eine besondere rentamtliche Aufforderung ergehen wird.