Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

4. 
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)Menge der Erzeugnisse: 
bei Ziegeleien Tar. Nr. 5: Stückzahl der jährlich gebrannten Ziegel 
(Backsteine), 
bei Herstellung von Tresterwein, Hefenwein und sonstigem 
künstlichen Wein Tar. Nr. 136: Anzahl der jährlich erzeugten Hektoliter 
Wein, 
bei Branntweinbrennereien Tar. Nr. 144a: Anzahl der jährlich er- 
zeugten Hektoliter Branntwein; 
in jenen Fällen, in welchen die Betriebsanlage nach der Art und Zahl der aufgestellten 
gewerblichen Vor= und Einrichtungen u. dergl. zu bemessen ist, welche Art und Zahl 
derselben in jedem der der Steueranlage unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre 
verwenbdet wurden, so 
bei Badeanstalten Tar. Nr. 7a: Zahl der Badewannen für Warmbäder, 
bei Fluß= und Seebädern der Badeabtheilungen und der Schwimmbassins, 
bei Milchleuten mit Viehhaltung Tar. Nr. 27: Stückzahl des 
Milchviehs, 
bei Boten fuhrwerkern, Droschkenführern, Lohnkutschern, Stell- 
wagenführern, Frachtfuhrleuten, Pferdeverleihern u. dergl. Tar. 
Nr. 66: Anzahl der Pferde, 
bei Klein schiffern, Ueber führern, Verleihern von Kähnen und 
dergl. Tar. Nr. 68: Anzahl der Fahrzeuge (Kähne), 
bei Karrern, Vorspannunternehmungen 2c. Tar. Nr. 69: Anzahl 
der Pferde, 
bei Spinnfabriken, Spinnereien Tar. Nr. 87: Anzahl der Spindeln. 
· Ist ein Gewerbe nicht während der vollen zwei der Steueranlage vorangegangenen 
Jahre im Betriebe gewesen, so ist der Jahresdurchschnitt nach der Zeit des wirklich 
stattgehabten Betriebs anzugeben. Bei neu in Betrieb tretenden Gewerben hat 
die Angabe nach der beabsichtigten Ausdehnung des Betriebs zu erfolgen. 
II. Sonstige Bemerkungen. Ertragsbestenerung. 
Der Pflichtige kann der Steuererklärung sonstige, zur Erläuterung derselben oder zur Be- 
gründung der Normal= und Betriebsanlage dienliche Bemerkungen anfügen, sowie in denjenigen 
Fällen, in welchen die Besteuerung nach dem Ertrage (Art. 7 des Gesetzes) nicht schon kraft des 
Gesetzes einzutreten hat, dieselbe unter Angabe der Gründe beantragen. 
Die Deklarirung des gewerblichen Jahresertrags ist bei Abgabe der Steuererklärung 
freigestellt. 
jedoch diejenigen 
sendung eines Er 
Zur Erklärung über diesen Ertrag nach Maßgabe von Art. 7 u. 10 des Gesetzes sind 
Gewerbtreibenden oder deren Stellvertreter verpflichtet, an welche unter Zu- 
klärungsformulars eine besondere rentamtliche Aufforderung ergehen wird.
	        
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