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§ 83.
Die Anmerkung“) zu Ziffer 4 lautet:
„*) In Württemberg entscheidet der Ober-Rekrutirungsrath.“
§ 89.
Ziffer 4b lautet:
„b) die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung'), daß für die
Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der
Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen
werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Ver-
treters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung
der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militär-
verwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des
Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten, sowie die
Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Be-
streitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche
Vertreter oder der Dritte die in dem vorstehenden Absatze bezeichneten Verbind-
lichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur
Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.“
Die Anmerkung *) zu Ziffer 4b lautet:
„*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters (§ 15,).“"
§ 94.
Im ersten Absatz der Ziffer 1 fallen die Worte „ausschließlich des Trains“ und „bei dem
Train am 1. November,“ fort.
Die Anmerkungen) zu Ziffer 1 und zu Ziffer 12 (im Neuabdruck Anmerkung *“) zu
Ziffer 12) fallen fort. J)
Die Anmerkung *) zu Ziffer 9 lautet:
„)In Württemberg entscheidet hierüber der Ober-Rekrutirungsrath.“"
§ 95.
Die Anmerkung') zu Ziffer 6 fällt fort.
) Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1889 Nr. 8 Beilage Seite 109 Anmerkung ).