Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 46. 827 
88 97, 104, 105. 
Die Anmerkung*) zu Ziffer 7 des 8 97, sowie die Anmerkungen') zu Ziffer 2 des 
§ 104 und zu Ziffer 6 des § 105 fallen fort. 
8§ 100, 111. 
In Ziffer Zb des § 100 und im ersten Absatz der Ziffer 4 des § 111 wird am 
Schlusse hinzugefügt: 
„Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landes- 
hauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.“ 
§ 106. 
In Ziffer 7 wird hinter „Konsuln,“ eingeschoben: 
„die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen 
Schutzgebieten," 
§ 111. 
Im ersten Satze der Ziffer 14 werden hinter „Anmusterung“ die Worte „und Abmusterung“ 
eingeschoben. 
§ 121. 
Ziffer 2 b lautet: 
R·b) der Marine stehen zur Verfügung: 
1. alle Unteroffiziere, welche in der Marine gedient haben bezw. aus der Seewehr 
zum Landsturm übergetreten sind; 
ferner, und zwar nur aus den Bezirken des I., II., IX., X. und XVII Armeccorps: 
2. alle übrigen Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben, 
3. diejenigen Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer von See= und Fluß- 
dampfern, welche aus dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Landsturm 
übergetreten sind.“ 
9 126. 
In der Anmerkung“) zu Ziffer 1 fallen die Worte „Sachsen und“ fort. 1) 
§ 127. 
In Ziffer 3 werden der dritte und vierte Absatz durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„Offiziere und Offiziersstellvertreter können unter namentlicher Bezeichnung 
von dem Chef des Generalstabs der Armee oder dem Inspekteur der Verkehrs- 
) Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1889 Nr. 8 Beilage Seite 157 Anmerkung P). 
 
	        
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