Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

A 46. 829 
Anlage 4. 
Im zweiten Absatz der Ziffer 5 tritt am Schlusse hinter dem Worte „anzugeben“ der 
folgende Satz hinzu: 
„Auch haben die Seemannsämter von jeder Abmusterung dieser Mannschaften 
dem zuständigen Bezirkskommando sofort Mittheilung zu machen (§ 111, 1 der 
Wehrordnung).“ 
Im ersten Satze der Ziffer 6 werden hinter „Aumusterung“ die Worte „und Abmusterung“ 
eingeschoben. 
Daselbst werden die Worte „dem zuständigen Kommando der Matrosendivision, Torpedo 
abtheilung oder Werftdivision“ durch die Worte ersetzt: „dem Kommando der- 
jenigen Matrosendivision, Torpedoabtheilung oder Werftdivision, bei welcher der 
Betreffende gedient hat.“ 
Auf Seite 2 des Musters a (Postkarte) wird hinter der dritten Spalte eine neue Längsspalte 
mit der Ueberschrift: 
„Datum der Abmusterung, Name des Schiffes, Heimath desselben“ eingeschoben. 
Am Schlusse der Abkürzungen tritt hinzu: 
„G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke 
des deutschen Heeres (vom 25. März 1899). 
G. v. 25. 3. 99. Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs Militärgesetzes 
vom 2. Mai 1874 (vom 25. März 1899).“ 
  
  
Nr. 57211I. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des eußern. 
Auf die Lokalbahn für den Gütertransport von Augsburg nach Haunstetten 
finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekannt- 
machungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 und 14. Juni 1898 — Gesetz- 
und Verordnungs-Blatt 1892 Seite 912 ff., 1897 Seite 209 ff. und 1898 Seite 327 ff.) 
Anwendung. 
München, den 7. September 1899. 
In Vertretung: 
Staatsrath Frhr. v. Raesfeldt.
	        
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