Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Nr. 26605. 
Bekanntmachung, die Anlegung von Mündelgeld in Werthpapieren der bayerischen Kredit- 
anstalten betreffend. 
f#igl. Staatsministerium der Instiz. 
Auf Grund des Artikel 32 des Gesetzes vom 9. Juni 1899, Uebergangsvorschriften 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, werden im Einvernehmen mit den k. Staatsministerien 
des Innern und der Finanzen vom 1. Oktober ds. Is. an die Pfandbriefe und die 
Schuldbriefe für Gemeindedarlehen (Kommunalobligationen) der Bayerischen Landwirthschaftsbank, 
eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, die Pfandbriefe der Bayerischen 
Hypotheken= und Wechselbank und der Süddeutschen Bodenkreditbank, die Pfandbriefe und 
die Kommunalobligationen der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen a. Rh., dann 
die Pfandbriefe der Bayerischen Vereinsbank, der Bayerischen Handelsbank und der Vereinsbank 
in Nürnberg zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt. 
München, den 9. September 1899. 
Dr. Frhr. v. Leonrod. 
  
Nr. 18287. 
Bekanntmachung, Gesuch der Bayerischen Bodenkreditanstalt in Würzburg um die Genehmigung 
zur Ausgabe von Pfandbriefen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Bodenkreditanstalt in Würzburg ist im Einverständnisse mit den 
k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen die Genehmigung ertheilt worden, eine 
weitere Serie IX bis zum Jahre 1903 unverloosbarer und unkündbarer, von da an 
innerhalb 60 Jahren seit der Ausgabe rückzahlbarer Pfandbriefe im Betrage von 5 Millionen Mark, 
eingetheilt in Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark, in den Verkehr zu bringen. 
München, den 9. September 1899. 
In Vertretung: 
Staatsrath von Neumayr.
	        
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