Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 24. 
Gegenwärtige Vorschriften treten sofort in Wirksamkeit. 
Hiemit treten alle bisher erlassenen entgegenstehenden Ministerialentschließungen außer Kraft. 
Desgleichen werden mit Allerhöchster Ermächtigung die einschlägigen Bestimmungen des 
Allerhöchst genehmigten Reglements vom 23. September 1817 über die Archivbenützung — 
Weber Ges. u. Verordn. Sammlung Bd. J S. 542 —, der k. Allerhöchsten Verordnung 
vom 21. Januar 1837, die Unterordnung der noch bestehenden äußeren Archive und Archivs- 
conservatorien unter das allgemeine Reichsarchiv betr. — Reg. Bl. S. 94 — und die 
Allerhöchste Entschließung vom 25. Januar 1839 über die Archivalienabforderung durch die 
Regierungsfinanzkammern außer Wirksamkeit gesetzt. 
Es bleibt vorbehalten, die in den §§ 2 Abs. 2, dann 13 mit 15 bezeichnete Grenze 
in angemessener Frist auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. 
  
Nr. 5025. 
Bekanntmachung, die Vorstände der Anwaltskammern betreffend. 
fl. Staatsministerinm der Instiz. 
Der Personalstand der Vorstände der Anwaltskammern, der sich aus den gemäß den 
§8§ 44, 46 der Rechtsanwaltsordnung vollzogenen jüngsten Wahlen ergeben hat, wird hiemit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
I. Vorstand der Anwaltskammer München. 
Die Rechtsanwälte: 
1) Kleinschroth Adolf, Justizrath, k. Advokat, Vorsitzender, 
2) Dürr Karl, Justizrath, k. Advokat, stellvertretender Vorsitzender, 
3) Haas Friedrich, Justizrath, Schriftführer, 
4) Gemeinhardt Ernst Dr., Justizrath, stellvertretender Schriftführer, 
5) Bienenfeld Friedrich, Justizrath, k. Advokat, 
6) Gänßler Albert, Justizrath, k. Advokat, 
7) Godin Bernhard, Freiherr von, Justizrath, k. Advokat, 
8) Prenner Franz, Justizrath, k. Advokat, 
9) Rau Julius Dr., Justizrath, k. Advokat,
	        
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