Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W55. 891 
Anfall mehr beträgt, mit zwanzig Procent des Mehrbetrags, und zwar ohne 
Unterschied, ob der Anfall von einem oder beiden Elterntheilen erworben wird; 
b) Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie; 
) Personen, welche des Erblassers Hausstand angehört und in demselben in 
einem Dienstverhältnisse gestanden haben, bis zum Betrage von 600 Mark 
einschließlich; 
2. Anfälle, deren Werth den Betrag von 50 Mark nicht übersteigt; 
3. milde, fromme und Unterrichts-Stiftungen; 
4. alle Zuwendungen, welche ausschließlich einem milden, frommen, gemeinnützigen 
oder Unterrichts-Zwecke gewidmet sind, sofern die Verwendung derselben zu dem 
bestimmten Zwecke gesichert ist. 
Nichtbayerische Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten können die Befreiung von 
der Erbschaftssteuer auf Grund der Bestimmung in Ziff. 3 und 4 nur insoweit beanspruchen, 
als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Art. 4. 
Für die Anwendung der Bestimmungen in Art. 2 und 3 gelten folgende Grundsätze: 
1. Als Verwandtschaft gilt auch die durch Annahme an Kindesstatt begründete 
Verwandtschaft sowie das Verhältniß zwischen einem unehelichen Kinde und dessen 
Abkömmlingen einerseits und dem Vater und dessen Verwandten andererseits, 
sofern die Vaterschaft erweislich anerkannt ist. 
2. Auf ein die Steuer minderndes oder ausschließendes Verhältniß, welches zufolge 
eines richterlichen Erkenntnisses oder eines Vertrags schon vor dem Tode des 
Erblassers zu bestehen aufgehört hat, darf nicht zurückgegangen werden. Die 
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
steht der Scheidung gleich. 
Art. 5. 
Die Erbschaftssteuer ist von dem Betrage zu entrichten, um welchen derjenige, dem der 
Anfall zukommt, reicher wird. 
In die steuerpflichtige Masse sind alle zu dem Rücklasse gehörigen Forderungen ein- 
schließlich derjenigen Beträge, welche der Erwerber selbst zur Masse schuldet oder die ihm erst 
mit dem Anfalle erlassen werden, einzurechnen. 
Dagegen kommen von der steuerpflichtigen Masse in Abzug alle Schulden und Lasten, 
welche mit derselben übernommen werden. Hiezu werden bei Erbschaften auch gerechnet die 
Kosten des Begräbnisses des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Ver- 
lassenschaftsbehandlung und der im Interesse der Masse geführten Prozesse, Urt. aber der
	        
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