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Betrag der Erbschaftssteuer selbst und nicht die Kosten der zwischen den Erbinteressenten in
deren besonderem Interesse geführten Prozesse.
Art. 6.
Insoweit eine Zuwendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist, welche mit dem
Anfalle übernommen werden, hat bei Berechnung der Steuer der Werth dieser Leistungen von
der Zuwendung in Abzug zu kommen.
Art. 7 (7 Abs. 1, 8 Abs. 1).
Auf (Grundstücke und denselben gleichstehende Rechte, welche sich außerhalb Bayerns
befinden, erstreckt sich die Steuerpflicht nicht.
Innerhalb Bayerns befindliche Grundstücke und denselben gleichstehende Rechte unter-
liegen der Erbschaftssteuer ohne Unterschied, ob der Erblasser Bayer oder Nichtbayer war
und ob er seinen Wohnsitz in Bayern hatte oder nicht.
Art. 8 (7 Abs. 2, 8 Abs. 21.
Anderes als das im Art. 7 bezeichnete Vermögen unterliegt der Erbschaftsstener, wenn
der Erblasser zur Zeit seines Todes, im Falle der Todeserklärung bei dem Beginnc der
Verschollenheit, seinen Wohnsitz in Bayern hatte.
Soweit hienach außerhalb Bayerns befindliches Vermögen der Besteuerung unterliegt,
wird auf die Erbschaftssteuner die in dem Staate, in welchem sich das Vermögen befindet,
von diesem Vermögen zu entrichtende Erbschaftsabgabe angerechnet.
Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes, im Falle der Todeserklärung bei dem
Beginne der Verschollenheit, keinen Wohnsitz, so unterliegt das bewegliche Vermögen der
Erbschaftsstener soweit es zur Zeit des Todes des Erblassers, im Falle der Todeserklärung
zur Zeit der Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urtheils, sich in Bayern befindet.
Art. 9.
Für den Fall, daß der Erblasser seinen Wohnsitz in einem Staate gehabt hat, in dem
die Erbschaftssteuer nach anderen als den im Art. 8 bestimmten Grundsätzen erhoben wird,
oder Angehöriger eines solchen Staates gewesen ist, kann das Staatsministerium der Finanzen
zum Zwecke der Ausgleichung und thunlichster Vermeidung einer Doppelbesteuerung anordnen,
daß das bewegliche Vermögen
1. ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers der Erbschaftssteuer unterliegt,
wenn der Erblasser bayerischer Staatsangehöriger gewesen ist;
2. ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Erblassers der
Erbschaftsstener unterliegt, wenn das Vermögen sich in Bayern befindet.
Art. 10 (9).
Bei Anwendung der Bestimmungen in Art. 8, 9 gelten die in Bayern angestellten
Beamten eines anderen Staates nicht als in Bayern wohnhaft.