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Die Staatsregierung ist befugt, auch außerdem bei Anwendung der erwähnten Be-
stimmungen Angehörige anderer Staaten, welche des Dienstes halber ihren Wohnsitz in Bayern
haben, als nicht in Bayern wohnhaft zu behandeln.
Art. 11 (10).
Schulden und Lasten, welche nur auf einem nach den Art. 7 bis steuerfreien oder
steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen nur bei diesem Theile, Schulden und
Lasten, welche vorzugsweise auf einem steuerfreien oder vorzugsweise auf einem steuerpflichtigen
Theile der Masse haften, zunächst bei diesem Theile und erst, soweit sie hiedurch nicht ge-
deckt werden, bei der übrigen Masse in Abzug.
Sonstige Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien als auch auf dem
steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen von letzterem nur nach dem Verhältnisse
dieses Theiles zur gesammten Masse in Abzug.
Art. 12 (11).
Für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist der gemeine Werth der stenerpflichtigen
Masse in dem Zeitpunkte des Todes des Erblassers maßgebend.
Art. 13 (12).
Bei immerwährenden Nutzungen oder Leistungen wird das Fünfundzwanzigfache ihres
einjährigen Betrags, bei Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer, sofern nicht
die Vorschriften der Art. 14, 15 Anwendung finden, das Zwölfundeinhalbfache des ein-
jährigen Betrags als Kapitalwerth angenommen.
Art. 14 (13).
Der Kapitalwerth von Leibrenten und anderen auf die Lebenszeit einer Person be-
schränkten Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem zur Zeit des Aufalls erreichten
Lebensalter der Person, mit deren Tod die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei
einem Lebensalter derselben
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache,
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache
„ 25 „ „ 35, ,„ „ 16 „
77 35 7? 7?. 77 45 * 7? 77 14 7?
* 45 7? '? T 55 ff ff ff 12 *
T 55 % *½ 7r 65 *[) 11 7? 8½⅛½
77 65 7? 7? 77 75 77 77 ff 5 7
ff 75 ff ff ff 80 -* 7? ff 3 77
7! 80 77 ff ff 2 7?7
des Werthes der einjährigen Nutzung beziehungsweise Leistung angenommen.