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Erben und Miterben, welche in den Besitz der Erbschaft gelangt waren, sind bis zur
Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen für die Versteuerung derjenigen Anfälle haftbar,
welche sie vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer an die Berechtigten ausgeant—
wortet haben.
Art. 27 (26).
Testamentsvollstrecker, gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte der Erbinteressenten,
Nachlaßpfleger sowie die Verwalter von Familienstiftungen haften persönlich für die Steuer,
wenn sie vor deren Entrichtung oder Sicherstellung die Erbschaft, einzelne Erbtheile, Ver—
mächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall, Pflichttheile oder Bezüge aus Familienstiftungen
ausantworten oder steuerpflichtige Auflagen erfüllen.
II. Abschnitt.
Buständigkeit und Verfahren.
Art. 28 (27).
Die Berechnung, Erhebung und Verwaltung der Erbschaftssteuer obliegt den Rent-
ämtern unter der Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter der Oberaufsicht des
Staatsministeriums der Finanzen.
Art. 29 (28).
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, von jedem in der Gemeinde erfolgten Todes-
falle den Rentämtern Anzeige zu erstatten.
Desgleichen sind die Gerichte gehalten, die erlassenen Urtheile auf Todeserklärung den
Rentämtern in beglaubigter Abschrift bekannt zu geben.
Art. 30 (29).
Jeder, dem ein steuerpflichtiger Anfall zukommt, ist verpflichtet, denselben binnen zwei
Monaten, nachdem er davon Kenntniß erlangt hat, bei dem zuständigen Rentamte anzu-
melden, ohne Unterschied, ob die Erwerbung des Anfalls bereits stattgefunden hat oder nicht.
Theilnehmer an einer Erbschaft sowie die zu Bezügen aus Familienstiftungen Berufenen
werden von der Anmeldungspflicht befreit, wenn die ihnen zukommenden Anfälle von einer
der in Art. 27 bezeichneten Personen oder von einem Mitberechtigten rechtzeitig angemeldet
werden.
Ueber die erfolgte Anmeldung ist auf Verlangen gebührenfreie Bescheinigung zu ertheilen.
Art. 31 (30).
Gerichte, Notare, Privatverlassenschaftskommissäre und Testamentsvollstrecker haben dem
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