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theile und, wenn das Verfahren vor der Ertheilung des Zuschlags erledigt wird,
drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes;
2. für das Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile jener Sätze. Findet nach § 144
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ein Ver-
theilungsverfahren nicht statt oder wird nach § 143 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung das Vertheilungsverfahren nach
der Bestimmung des Vertheilungstermins, aber vor dem Beginne des Verthei-
lungstermins eingestellt, so werden drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes erhoben.
Die im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden im Falle der Ertheilung des Zuschlags
nach dem Meistgebote, in allen übrigen Fällen nach dem Werthe des Gegenstandes der
Zwangsversteigerung berechnet.
Mehrere Meistgebote oder Werthe von Gegenständen der Zwangsversteigerung sind zu-
sammenzurechnen.
Ist der Betrag der Forderungen, die aus dem Meistgebote zu befriedigen sind, geringer
als dieses oder ist der Betrag der Forderungen, wegen deren die Zwangsversteigerung an-
geordnet ist, geringer als der Werth des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, so wird die
Gebühr aus der Summe der Forderungen berechnet.
Art. 10 (11).
Das Versteigerungsprotokoll ist im Falle des Zuschlags von dem Versteigerungsbeamten
mit den nämlichen Gebühren zu bewerthen, wie ein Kaufvertrag.
Auf diese Gebühren finden die Bestimmungen in den §§ 4 bis 7 des Reichs-Gerichts-
kostengesetzes keine Anwendung. An ihre Stelle treten die auf die Gebühren für Notariats=
urkunden bezüglichen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, welche auch für die Werths-
ermittelung (Art. 41), die Zuständigkeit und das Verfahren in Beschwerdesachen Maß zu
geben haben.
Wird der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben, so ist die vom Ersteher entrichtete Gebühr
zurückzuerstatten.
Art. 11 (12).
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden erhoben:
1. der volle Betrag, wenn aber das Verfahren vor dem zur Aufstellung des Theilungs-
plans bestimmten Termin erledigt wird, fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes;
2. wenn das Verfahren länger als ein Jahr dauert, für jedes weitere Verwaltungs-
jahr fünf Zehntheile jener Sätze.