Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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4. der nach den Art. 161, 163, 164 des Berggesetzes vom 20. März 1869 
stattfindenden gerichtlichen Versteigerung eines Bergwerkes oder einer Anlage, auf 
welche die Vorschrift des Art. 221 des erwähnten Gesetzes Anwendung findet; 
5. der im Art. 232 Abs. 2 des Berggesetzes in der Fassung des Art. 157 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Zwangsver- 
steigerung eines unbeweglichen Kuxes. 
II. Abschnitt. 
Sonstige Gegenstände. 
Art. 23. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet, auch soweit das Verfahren landesgesetzlich 
geregelt ist, hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Gerichte das Reichs--Gerichtskosten- 
gesetz Anwendung, sofern nicht in dem gegenwärtigen Gesetz oder in Staatsverträgen ein 
Anderes bestimmt ist. 
Art. 24 (25). 
In dem Verfahren bei Streitigkeiten über Entschädigung bei Zwangsenteignung kommt 
die Beweisgebühr des § 18 des Reichs-Gerichtskostengesetzes auch für die Anordnung einer 
neuen Schätzung (Art. 21 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und 
Konkursordnung in der Textirung vom 26. Juni 1899) zur Erhebung. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf 
Anordnung einer Sicherheitsleistung (Art. 22 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs- 
Civilprozeßordnung und Konkursordnung in der Textirung vom 26. Juni 1899) werden 
zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
In dem Vertheilungsverfahren (Art. 24 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs- 
Civilprozeßordnung und Konkursordnung in der Textirung vom 26. Juni 1899) finden die 
Bestimmungen der Art. 9, 13, 14, 17, 19, 20 mit der Maßgabe Anwendung, daß der 
Berechnung der im Art. 9 Ziff. 2 bestimmten Gebühr der Betrag der zu vertheilenden 
Entschädigungssumme zu Grunde gelegt wird. 
Gleiches gilt für die Gebühren und Auslagen in dem Vertheilungsverfahren nach 
Art. 53, 54 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, nach Art. 134, 135, 151 
des Berggesetzes vom 20. März 1869, nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 
1868, die Ablösbarkeit der auf Grund und Boden haftenden oder mit einer Gewerbsrealität 
verbundenen Ehehaftsverhältnisse betreffend, oder nach Art. 27 des Gesetzes zur Ausführung 
der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung in der Textirung vom 26 Juni 1899. 
Jedes Verfahren über die im Abs. 2 bezeichneten Anträge gilt für die Gebührener= 
hebung als besonderer Rechtsstreit.
	        
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