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4. der nach den Art. 161, 163, 164 des Berggesetzes vom 20. März 1869
stattfindenden gerichtlichen Versteigerung eines Bergwerkes oder einer Anlage, auf
welche die Vorschrift des Art. 221 des erwähnten Gesetzes Anwendung findet;
5. der im Art. 232 Abs. 2 des Berggesetzes in der Fassung des Art. 157 des
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Zwangsver-
steigerung eines unbeweglichen Kuxes.
II. Abschnitt.
Sonstige Gegenstände.
Art. 23.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet, auch soweit das Verfahren landesgesetzlich
geregelt ist, hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Gerichte das Reichs--Gerichtskosten-
gesetz Anwendung, sofern nicht in dem gegenwärtigen Gesetz oder in Staatsverträgen ein
Anderes bestimmt ist.
Art. 24 (25).
In dem Verfahren bei Streitigkeiten über Entschädigung bei Zwangsenteignung kommt
die Beweisgebühr des § 18 des Reichs-Gerichtskostengesetzes auch für die Anordnung einer
neuen Schätzung (Art. 21 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und
Konkursordnung in der Textirung vom 26. Juni 1899) zur Erhebung.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf
Anordnung einer Sicherheitsleistung (Art. 22 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-
Civilprozeßordnung und Konkursordnung in der Textirung vom 26. Juni 1899) werden
zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
In dem Vertheilungsverfahren (Art. 24 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-
Civilprozeßordnung und Konkursordnung in der Textirung vom 26. Juni 1899) finden die
Bestimmungen der Art. 9, 13, 14, 17, 19, 20 mit der Maßgabe Anwendung, daß der
Berechnung der im Art. 9 Ziff. 2 bestimmten Gebühr der Betrag der zu vertheilenden
Entschädigungssumme zu Grunde gelegt wird.
Gleiches gilt für die Gebühren und Auslagen in dem Vertheilungsverfahren nach
Art. 53, 54 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, nach Art. 134, 135, 151
des Berggesetzes vom 20. März 1869, nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Februar
1868, die Ablösbarkeit der auf Grund und Boden haftenden oder mit einer Gewerbsrealität
verbundenen Ehehaftsverhältnisse betreffend, oder nach Art. 27 des Gesetzes zur Ausführung
der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung in der Textirung vom 26 Juni 1899.
Jedes Verfahren über die im Abs. 2 bezeichneten Anträge gilt für die Gebührener=
hebung als besonderer Rechtsstreit.