MBHbh. 919
Art. 61 (64).
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der zum Handelsregister
eingereichten Schriftstücke;
2. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses
sowie der Einstellung und Aufhebung des Konkurses;
3. für eine nach den §§ 142 bis 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen erfolgende Löschung; wird der Wider-
spruch eines Betheiligten zurückgewiesen, so hat der Betheiligte für die Zurückweisung
die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten;
4 für das Löschungsverfahren nach § 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die Löschung in Folge erhobenen Widerspruchs
unterbleibt.
Art. 62.
Wird der Widerspruch eines Betheiligten gegen eine nach § 147 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgende Löschung einer Eintragung in das
Genossenschaftsregister zurückgewiesen, so hat der Betheiligte eine Gebühr von 2 Mark zu
entrichten.
Art. 63.
Für die Eintragung in das Schiffsregister, einschließlich der dieselbe begleitenden ge-
richtlichen Handlungen, werden erhoben:
1. für die erstmalige Eintragung 10 Mark;
2. für die Eintragung von Veränderungen 3 Mark.
Art. 64.
Im Falle der Verlegung des Heimatsorts aus dem Registerbezirke (§ 126 Abs. 4
des Binnenschiffahrtsgesetzes, wird für die Eintragung durch die neue Registerbehörde eine
Gebühr von 3 Mark erhoben.
Art. 65.
Bei Schiffen, deren Tragfähigkeit 100,000 Kilogramm nicht übersteigt, kommen die
in den Art. 63, 64 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte zur Erhebung.
Art. 66.
Für die Ertheilung des Schiffsbriefs werden die für die Ertheilung eines Hypotheken-
briefs bestimmten Gebühren und für den Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffsbriefe
die für den Vermerk von Veränderungen auf dem Hypothekenbriefe bestimmten Gebühren
erhoben.
Die Vorschriften des Art. 58 finden entsprechende Anwendung.