Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 67. 
Auf die Bestellung und Eintragung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister ein- 
getragenen Schiffe oder eines dieses Pfandrecht belastenden Rechtes, auf die Eintragung von 
Widersprüchen, Vermerken und Löschungen finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- 
setzes über die Gebühren in Grundbuchsachen gleichmäßig Anwendung. 
Art. 68. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Löschung eines Schiffes im Schiffsregister; 
2. für die auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts im Falle des § 54 Abs. 2 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgte 
Eintragung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen Schiffe; 
3. für die Gestattung der Einsicht in das Schiffsregister. 
Art. 69. 
Für die Eintragung in das Vereinsregister, einschließlich der dieselbe begleitenden ge- 
richtlichen Handlungen, werden erhoben: 
1. für die erste Eintragung des Vereins 5 bis 20 Mark; 
2. für alle sonstigen Eintragungen oder Löschungen 3 Mark. 
Verfolgt der Verein nach seinen Satzungen wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke, so 
können vorstehende Gebühren von dem Gerichte bis auf die Hälfte ermäßigt werden. 
Art. 70. 
Die Vorschriften der Art. 57, 58 finden auf das Vereinsregister entsprechende An- 
wendung. 
Art. 71. 
Für die Zurückweisung von Anmeldungen wird eine Gebühr von 5 Mark erhoben. 
Wird eine Anmeldung zurückgenommen, ehe ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so 
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit im Falle des § 73 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs wird eine Gebühr von 2 bis 10 Mark erhoben. 
Art. 72. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Gestattung der Einsicht des Vereinsregisters und der von dem Vereine 
bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke; 
2. für die von Amtswegen erfolgenden Eintragungen in den Fällen des § 67 
Abs. 2, des § 74 Abs. 3, des § 75 und des § 76 Abs. 3 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs;
	        
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