Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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sondere Gebühr zu zwei vom Hundert des gestifteten Vermögens ohne Abzug etwaiger 
Schulden zur Erhebung. 
Ist die Bestätigung eines Fideikommisses nur bedingt erfolgt (88 10, 28, 29 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde), so wird die obige Gebühr erst nach Erfüllung der 
Bedingung aus dem in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögen berechnet und erhoben. 
Insoweit jedoch Fideikommisse aus Bestandtheilen bisheriger adeliger Familiengüter mit 
gebundener Erbfolge (Lehen, Majorate, Stammgüter u. dergl.) errichtet werden, kommt die 
im Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht zur Erhebung. 
Art. 81 (68). 
Für jede sonstige Entscheidung, welche eine Genehmigung oder Bestätigung enthält oder 
überhaupt eine vorgängige Prüfung seitens des Fideikommißgerichts erfordert, einschließlich 
des vorangegangenen Verfahrens, werden drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 50 Mark erhoben. 
Die Einschreibungen in die Fideikommißmatrikel erfolgen gebührenfrei. 
Art. 82 (69). 
Wenn das zu einem Fideikommisse bestimmte Vermögen gemäß 8 10 Abs. 2 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde unter gerichtlicher Aufsicht verwaltet werden muß, so 
kommen hiefür bei dem zuständigen Gerichte die in den Art. 83, 84 bestimmten Gebühren 
zur Erhebung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Gebühren findet die Bestimmung im Art. 87 
entsprechende Anwendung. 
1. Vormundschaftssachen. 
Art. 83 (75). 
Bei Vormundschaften werden von dem Vermögen des Mündels, wenn dieses über 
1 000 Mark beträgt, zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes 
erhoben. 
Für die Berechnung der Gebühr ist der Stand des reinen Vermögens bei Beendigung 
der Vormundschaft maßgebend. 
Art. 84 (70). 
Außerdem kommen für jedes Jahr von den Einkünften zwei Zehntheile der Sätze des 
§ 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung. 
Dabei werden statt besonderer Berechnung die jährlichen Einkünfte zu drei vom Hundert 
des Vermögens unter Abzug der Schulden angenommen. Uebersteigen dieselben nicht den 
Betrag von 30 Mark, so bleibt die Gebühr außer Ansatz.
	        
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