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Art. 85 (78).
Soweit bei Minderjährigen die im Art. 84 bestimmten Gebühren nach dem Ermessen
des Vormundschaftsgerichts nicht aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung
etwa verbleibenden Rentenüberschüssen gedeckt werden können, bleiben die Gebühren bis zur
Erreichung der Volljährigkeit oder früheren Beendigung der Vormundschaft gestundet.
Art. 86 (79).
Erstreckt sich eine Vormundschaft auf mehrere Mündel, so sind die in den Art. 83, 84
bestimmten Gebühren für jeden besonders zu berechnen.
Art. 87 (77 Abs. 2).
Die im Art. 83 bestimmte Gebühr wird bei Beendigung der Vormundschaft, die im
Art. 84 bestimmte Gebühr wird bei der Rechnungslegung und im Falle der §§ 1854,
1855, 1903, 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an dem von dem Vormundschaftsgerichte
zur Vorlage der Uebersicht über den Bestand des Mündelvermögens angeordneten Termine fällig.
Art. 88.
Die Vorschriften der Art. 83 bis 87 finden auf die vorläufige Vormundschaft An-
wendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, weil auf Grund der erfolgten Ent-
mündigung ein Vormund bestellt wird, so gelten die vorläufige und die endgiltige Vor-
mundschaft als eine Vormundschaft.
Art. 89 (74).
Bei den zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bestellten Pflegschaften oder
Beistandschaften ist nach dem Werthe des Gegenstandes, sofern dieser über 1 000 Mark
beträgt, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Betrage
von 20 Mark zu erheben.
Im Falle einer sonstigen Fürsorge für ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind,
insbesondere im Falle der Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft oder im Falle einer Ver-
fügung nach den §§ 112, 1631, 1635 bis 1637, 1645, 1665, 1677, 2282, 2290,
2347, 2351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird eine Gebühr von 1 bis 20 Mark erhoben.
Die in den Abs. 1, 2 bestimmten Gebühren werden nur erhoben, soweit nicht rück-
sichtlich der Person, in deren Interesse ein Pfleger oder Beistand bestellt oder eine sonstige
Fürsorgethätigkeit ausgeübt wird, eine Vormundschaft, eine Pflegschaft oder Beistandschaft
eingeleitet oder einzuleiten ist, auf welche die folgenden Bestimmungen Anwendung finden.
Art. 90 (82).
Bei anderen als den im Art. 89 bezeichneten Pflegschaften oder Beistandschaften sind
von dem Werthe des Vermögens, auf welches sich die Pflegschaft oder Beistandscaft bezieht,