Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 97. 
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird, sofern nicht ein neuer 
Erbschein ertheilt wird, eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. Wird später ein neuer 
Erbschein ertheilt, so wird diese Gebühr auf die Gebühr für die Ertheilung des Erbscheins 
angerechnet. Für die Veranstaltung von Ermittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins 
wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Art. 98. 
Die Art. 96, 97 finden auf die im Art. 16 des Ausführungsgesetzes zu der Grund- 
buchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
bezeichneten Zeugnisse sowie auf das Zeugniß über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft oder 
über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers entsprechende Anwendung. Für das Zeugniß 
über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers wird jedoch, wenn ein Erbschein ertheilt 
worden ist, eine Gebühr nicht erhoben; wird der Erbschein nach der Ertheilung des Zeugnisses 
ertheilt, so ist er gebührenfrei. 
Art. 99. 
Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch oder über das Staatsschuldbuch 
eines Bundesstaats beizubringende Bescheinigung, daß der Rechtsnachfolger über die eingetragene 
Forderung zu verfügen berechtigt ist, sowie für die in den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung 
bezeichneten Bescheinigungen wird ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes bis zum Höchstbetrage von 10 Mark erhoben. Sind in den Fällen der §§ 37, 38 
der Grundbuchordnung die den Bescheinigungen zu Grunde liegenden Urkunden von dem 
Gerichte selbst ausgenommen, so werden für die Bescheinigungen Gebühren nicht erhoben. 
Art. 100. 
Werden in dem Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus Erbrechte an- 
gemeldet und wird ein anderer Erbe als der Fiskus ermittelt, so werden zwei Zehntheile 
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Wird ein Erbschein ertheilt, 
so wird für die Ertheilung des Erbscheins eine Gebühr nicht erhoben. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug der 
Schulden. 
Art. 101 (83 Abs. 2 Ziff. 1). 
Findet die Sicherstellung eines Nachlasses durch Siegelung oder in anderer Weise statt, 
so wird für das ganze Verfahren, einschließlich der Anordnungen wegen Aufbewahrung des 
Nachlasses, der Verzeichnung des Nachlasses, der Ermittelung des Erben und der Ausant- 
wortung des Nachlasses an den Erben, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes bis zum Meistbetrage von 100 Mark erhoben. Die Berechnung der Gebühr 
erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug der Schulden.
	        
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