Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die gleiche Gebühr kommt zur Erhebung, wenn der Antrag auf Ertheilung eines 
Hypothekenbriefs, eines Grundschuldbriefs oder eines Rentenschuldbriefs, auf Ertheilung eines 
Grundbuchauszugs oder auf eine sonstige nicht in einer Eintragung bestehende Handlung 
des Grundbuchamts zurückgenommen wird. 
Art 126. 
Die zu Protokoll des Grundbuchamts abgegebene Erklärung, durch die eine Vollmacht 
zur Stellung des Antrags auf Eintragung ertheilt oder die Ertheilung dieser Vollmacht 
widerrufen wird, unterliegt einer Gebühr von 2 Mark. 
Art. 127 (95). 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Benachrichtigung des Antragstellers und des eingetragenen Eigenthümers 
sowie aller aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die 
Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, von der er- 
folgten Eintragung in das Grundbuch; 
2. für die Gestattung der Einsicht des Grundbuchs, dann der im Art. 123 er- 
wähnten Urkunden und Anträge. 
7. Sonstige Gegenstände. 
Art. 128. 
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindesstatt angenommen 
oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß wieder aufgehoben 
wird, kommen zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung. 
Wird die Bestätigung versagt, so wird nur die Hälfte dieser Gebühr erhoben. Das 
Gleiche gilt für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß, durch 
welchen die Bestätigung versagt wird. 
Art. 129 (70). 
Die Gebühr für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der 
über die Vorlage auszustellenden Bescheinigung, beträgt 2 Mark. « 
Art. 130 (73). 
Die Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen durch den Gerichtsschreiber unterliegt 
einer Gebühr von 2 Mark, sofern nicht eine Gebühr nach Art. 101 zum Ansatze zu kommen hat. 
In den Fällen der §§ 122, 123 der Reichs-Konkursordnung werden für die Vor- 
nahme von Siegelungen und Entsiegelungen sowie für die Vornahme der Verrichtungen 
einer Urkundsperson durch den Gerichtsschreiber Gebühren nicht erhoben. 
Art. 131. 
Für die Bestellung eines Vertreters des Eigenthümers des Grundstücks im Falle des 
§ 1141 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird eine Gebühr von 2 Mark erhoben.
	        
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