Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

934 
für die Vernehmung der Sachverständigen drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 139. 
Soweit nicht reichsgesetzlich oder in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist, werden für 
die Erledigung der im Handelsgesetzbuch, in dem Genossenschaftsgesetz und in dem Gesetze, 
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen, von den 
deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des 
Gerichts erfordern, sowie von Angelegenheiten ähnlicher Art drei Zehntheile der Sätze des 
§ 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 140. 
Auf die gerichtliche Festsetzung der einem Betheiligten zu erstattenden Kosten, auf 
Zeugnisse über die Rechtskraft sowie auf die nach Art. 130 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch angeordneten Zwangsmaßregeln finden in allen Fällen die Vorschriften 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 141. 
Für die in den § 29, § 37 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und § 60 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bezeichneten Entscheidungen des Amtsgerichts in Vereinssachen, einschließlich des 
dieselben begleitenden gerichtlichen Verfahrens, wird eine Gebühr von 2 bis 10 Mark erhoben. 
Art. 142 (61). 
In dem nach den §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit eintretenden Verfahren werden in jeder Instanz fünf Zehntheile der 
Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben: 
1. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe; 
2. für die Verhandlung in den nach § 134 auberaumten Terminen; 
3. für die Anordnung einer Beweisaufnahme. 
Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nur zur Hälfte erhoben, 
wenn die Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat. 
Diese Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal erhoben. Jede Wiederholung 
der Ordnungsstrafe gilt als ein besonderes Verfahren. 
Als Werth des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten Ordnungsstrafe anzusehen. 
Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben. 
Art. 143. 
Die Vorschriften des Art. 142 finden auf andere Fälle der Festsetzung von Ordnungs- 
strafen, insbesondere nach den 5§ 151, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.