Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W#55. 935 
III. Abschnitt. 
Verhandlungen der Notare. 
Art. 144 (112). 
Für Urkunden und Ausfertigungen der Notare werden Gebühren nach folgenden Be 
stimmungen erhoben. 
Art. 145 (113 Ziff. 2). 
Verträge, Schuldbekenntnisse und Schuldversprechen unterliegen, soweit in den folgenden 
Artikeln nicht ein Anderes bestimmt ist, der verhältnißmäßigen Gebühr von drei vom Tausend 
der Gegenstandssumme, sofern jedoch der Werthsgegenstand den Betrag von 2000 Mark nicht 
übersteigt, von zwei und einhalb vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Art. 146 (113 Ziff. 1, 114). 
Für Verträge, durch welche sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an einem 
Grundstücke zu übertragen oder ein den Grundstücken gleichstehendes Recht zu bestellen oder 
zu übertragen, beträgt die verhältnißmäßige Gebühr: 
1. eins vom Hundert der Gegenstandssumme: 
a. wenn der Vertrag zwischen Verwandten oder Stiefverwandten in gerader Linie 
oder zwischen Ehegatten oder zwischen Geschwistern abgeschlossen wird; 
b. bei Verträgen über die Theilung eines Nachlasses oder des Gesammtguts einer 
Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft; 
c. bei einem Werthsgegenstande bis zu 1000 Mark einschließlich; 
2. ein und einhalb vom Hundert der Gegenstandssumme bei einem Werthsgegenstande 
von über 1000 Mark bis 2000 Mark einschließlich; 
3. zwei vom Hundert der Gegenstandssumme in allen übrigen Fällen. 
Sind bei Verträgen zwischen Verwandten oder Stiefverwandten (Ziff. 1 lit. a) neben 
den Verwandten oder Stiefverwandten der absteigenden Linie die Ehegatten oder Verlobten 
betheiligt, so findet auf deren Antheilsrechte die Bestimmung der Ziff. 1 Anwendung. In 
den übrigen Fällen der Ziff. 1 lit. a ist bei Mitbetheiligung weiterer Personen die Gebühr 
nach den Antheilsrechten der einzelnen Personen gesondert zu berechnen. 
Art. 147. 
Die Gebühr des Art. 146 wird für die Beurkundung der Auflassungserklärung er- 
hoben, wenn nicht eine Urkunde vorliegt, welche mit dieser Gebühr schon zu bewerthen war. 
Art. 148 (115). 
Für Eheverträge wird an Stelle der nach Art. 145 oder 146 zu entrichtenden Gebühr 
eine fire Gebühr von 3 Mark erhoben.
	        
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