938
Art. 155 (122 Abs. 2).
Für die Beurkundung der Uebertragung oder Belastung einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld, der Uebertragung oder Belastung einer Forderung, für welche ein einge-
tragenes Recht als Pfand haftet, beträgt die Gebühr drei vom Tausend der Gegenstands-
summe, sofern jedoch der Werthsgegenstand den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigt,
zwei und einhalb vom Tausend der Gegenstandssumme.
Die gleiche Gebühr kommt zur Erhebung für die Beglaubigung der Erklärung des
bisherigen Gläubigers, daß die Uebertragung oder Belastung der Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld oder die Uebertragung oder Belastung einer Forderung, für welche
ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, in das Grundbuch eingetragen werden soll, ferner
für die Beglaubigung der Erklärung des bisherigen Gläubigers, daß eine Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld, über die ein Brief ertheilt ist, an den neuen Gläubiger abgetreten
wird, endlich für die Beglaubigung des Anerkenntnisses, daß eine Forderung kraft Gesetzes
übertragen ist.
Ist bei Belastung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Forderung, zu
deren Gunsten die Belastung erfolgt, in ihrem Betrage niedriger als der Betrag der belasteten
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wird die Gebühr aus dem Betrage der
Forderung berechnet.
Art. 156.
Die Bestimmungen der Art. 154, 155 finden bei Errichtung oder Beglaubigung von
Urkunden über die Bestellung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen
Schiffe sowie eines dieses Pfandrecht belastenden Rechtes gleichmäßig Anwendung.
Art. 157.
Für die Herstellung eines Theilhypothekenbriefs, eines Theilgrundschuldbriefs oder eines
Theilrentenschuldbriefs beträgt die Gebühr 1 Mark.
Art. 158.
Für die Vernehmung von Sachverständigen zur Ermittelung des Werthes von Grund-
stücken nach Art. 87 oder Art. 103 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
Art. 159.
Für Verträge, durch welche sich der eine Theil verpflichtet, eine Dienstbarkeit, ein Vor-
kaufsrecht oder eine Reallast zu bestellen, beträgt die Gebühr drei vom Tausend der Gegen-
standssumme, sofern jedoch diese den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigt, zwei und
einhalb vom Tausend der Gegenstandssumme.
Die Vorschriften des Art. 154 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.