Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

.W#55. 943 
drücklich erklärt, daß und für welchen Dritten er erwerben wollte, so werden, wenn binnen 
einer Woche die zustimmende Erklärung des Dritten in einer öffentlichen Urkunde dem Notar 
erbracht wird, außer den verhältnißmäßigen Gebühren für den Vertrag nur die außerdem 
noch treffenden fixen Gebühren geschuldet. Diese Vorschriften finden auf die den Grundstücken 
gleichstehenden Rechte entsprechende Anwendung. 
Wird das Eigenthum an einem Grundstücke mehreren Personen gemeinschaftlich über- 
tragen und erklären diese Personen bei der Auflassung, daß sie das Grundstück im Wege 
des Vertrags unter sich theilen wollen, so unterliegen die zum Zwecke der Theilung ge- 
schlossenen Verträge nur der Gebühr von 1 Mark, wenn sie binnen einer Woche abge- 
schlossen werden. 
Art. 180 (139). 
Für die einfache und unbedingte Wiederauflösung eines Vertrags, welche innerhalb 
eines Monats nach Abschluß des aufzulösenden Vertrags beurkundet wird, ist nur die Ge- 
bühr von 1 Mark zu entrichten. 
Nach Ablauf obiger Frist ist die Vertragsauflösung als neuer Vertrag zu bewerthen. 
Bei Verträgen nach Art. 146 beginnt der Lauf der Frist mit dem Abschlusse des 
Vertrags ohne Rücksicht darauf, ob die Auflassungserklärung in diesem Vertrag enthalten 
oder später abgegeben ist. 
Art. 181 (140). 
Wird ein Vertrag wegen Mangels der durch Gesetz oder Rechtsgeschäft bestimmten 
Form durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt und in Folge dessen eine neue Urkunde 
errichtet, so unterliegt die letztere nur der Gebühr von 1 Mark, wenn sie keine Aenderung 
in Bezug auf die kontrahirenden Personen, auf den Gegenstand des Vertrags oder dessen 
Werth enthält. 
Eine Rückerstattung der Gebühr für den vorausgegangenen Vertrag findet nicht statt. 
Art. 182 (141). 
Jedes Rechtsgeschäft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der bei demselben Betheiligten 
nur einmal zu bewerthen. 
Art. 183 (142). 
Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte, welche von einander unabhängig sind oder 
nicht nothwendig eines aus dem andern fließen, so wird für jedes dieser Rechtsgeschäfte eine 
besondere Gebühr geschuldet. 
Auf Verbindlichkeiten, welche nur als Bedingungen des Hauptvertrags erscheinen oder 
zur Erfüllung der Leistung oder Gegenleistung desselben bedungen oder übernommen werden, 
insbesondere auch auf Bürgschaften und Pfandbestellungen, findet vorstehende Bestimmung 
keine Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.