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Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten alle zwanzig Jahre, vom Tage des letzten
Anfalls einer verhältnißmäßigen Gebühr an gerechnet, ein Gebührenäquivalent von eins vom
Hundert der Gegenstandssumme ohne Abzug der Schulden zu entrichten.
Gleiches gilt für Gesammtgeschlechter, soweit auf deren Güter nicht die Bestimmung
des Art. 251 Anwendung findet.
Art. 255 (221).
Das Gebühren-Aequivalent wird nicht erhoben von Objekten, welche
1. den Kreis-, Distrikts-, politischen und Ortsgemeinden, dann den landwirthschaft-
lichen Genossenschaften gehören;
2. ständig und ausschließlich einem frommen, milden, gemeinnützigen oder Unterrichts-
Zweck oder dem Bergbau dienen;
3. öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle und Straßen nebst
den dazu gehörigen Gebäuden, Brücken und ähnlichen Gegenständen.
Art. 256 (222).
Die gesetzlichen Vertreter der gebührenpflichtigen Rechtssubjekte haben den Werth der
Grundstücke und diesen gleichstehenden Rechte bei dem Rentamt, in dessen Bezirke die Grund—
stücke oder deren Hauptbestandtheile liegen, mindestens drei Monate vor Ablauf des zwanzig—
jährigen Zeitraums seit der letztmaligen Entrichtung des Gebührenäquivalents schriftlich oder
zu Protokoll anzugeben.
Die wissentliche Versäumung dieser Frist zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der
schuldigen Gebühr nach sich.
Hinsichtlich der Werthsermittelung finden die Bestimmungen im Art. 42 entsprechende
Anwendung.
III. Titel.
Oeffentliche Mobiliarversteigerungen.
Art. 257 (223).
Oeffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Nutzungen, für welche nicht
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, unterliegen einer Gebühr zu eins
vom Hundert des erzielten Gesammterlöses.
Besteht der Preis in jährlich wiederkehrenden Leistungen, so finden auf die Werthsbe—
rechnung die Bestimmungen im Art. 186 entsprechende Anwendung.
Art. 258 (224).
Von der Gebühr sind befreit:
1. Versteigerungen für Rechnung der Reichs= oder Staatskasse;
2. Versteigerungen im Meß= und Marktverkehr;