Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 263 (229). 
Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, unter dessen Leitung die 
Versteigerung ausgeführt wurde. 
Hat derselbe hiebei im Auftrag eines Anderen gehandelt, so haften beide für die Ent- 
richtung der Gebühr als Gesammtschuldner. 
Art. 264 (230). 
Einer Hinterziehung der Gebühr macht sich schuldig, wer 
1. die im Art. 259 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder 
2. die vorschriftsmäßige Aufnahme oder rechtzeitige Vorlage der Versteigerungsurkunde 
(Art. 260) unterläßt, oder 
Z. bezüglich der Versagung des Zuschlags (Art. 262 Abs. 2) wissentlich falsche 
Angaben macht. 
Die Hinterziehung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem zehnfachen Betrage 
der binterzogenen Gebühr gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt. 
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Gebühr nicht ermitteln, so ist auf Geldstrafe 
von 30 bis 1000 Mark zu erkennen. 
Im Falle des Art. 263 Abs. 2 haftet der Auftraggeber für die von dem Beauftragten 
zu entrichtende Geldstrafe nebst Kosten. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt uur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
IV. Titel. 
Versicherungsverträge. 
Art. 265 (237). 
Urkunden (Policen) von Versicherungsanstalten über Lebensversicherungen unterliegen, 
sofern sie sich auf in Bayern wohnhafte Personen beziehen, bei einer Versicherungssumme 
bis zu 3000 Mark einer Gebühr von eins vom Tausend, bei höheren Beträgen von zwei vom 
Tausend der versicherten Summe. 
Ist die Lebensversicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so beträgt die Gebühr für 
jedes Jahr oder den Bruchtheil eines solchen ein Zehntheil der Gebühr für eine Versicherung 
auf Lebenszeit von derselben Höhe. Die Gebühr darf jedoch die im Abs. 1 bestimmte Gebühr 
nicht übersteigen. 
Urkunden von Versicherungsanstalten über Leibrentenversicherungen unterliegen, sofern sie 
sich auf in Bayern wohnhafte Personen beziehen, bei einer Jahresrente bis zu 120 Mark 
einer Gebühr von eins vom Tausend, bei einer höheren Jahresrente von zwei vom Tausend 
der versicherten Summe. Als Versicherungssumme ist der Kaufpreis, in Ermangelung eines 
solchen der zehnfache Betrag der Rente anzunehmen. 158
	        
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