Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Wird bei einer Versicherung während der Dauer derselben eine Aenderung der Bestimm- 
ungen des ursprünglichen Vertrages vorgenommen, so wird die für die frühere Urkunde 
nachweislich entrichtete Gebühr an der Gebühr für die neue Urkunde angerechnet. 
Werden bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer mehrere Urkunden für 
dieselbe Person ausgestellt, so berechnet sich die Gebühr nach dem Gesammtbetrage der ver- 
sicherten Summe. 
Art. 266 (238). 
Feuerversicherungsverträge unterliegen, sofern sie sich auf in Bayern befindliche Gegen- 
stände oder bayerische Schiffe beziehen, für jedes Jahr der Versicherungsdauer einer Gebühr 
zu ½20 vom Tausend der versicherten Summe. Hiebei kommen Bruchtheile eines Jahres in der 
Weise in Betracht, daß für jedes angefangene halbe Jahr die Halfte der Gebühr zu ent- 
richten ist. 
Prolongationen sind in Bezug auf die Gebührenpflicht wie neue Verträge zu behandeln. 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 10 Pfennig. 
Art. 267 (239). 
Von der Gebühr sind befreit: 
1. Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen die bei dem Betriebe von 
Gewerben herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen; 
2. die Versicherungen gegen Brandschaden bei den Brandversicherungsanstalten für 
Gebäude in den Landestheilen rechts des Rheins und in der Pfalz; 
3. Rückversicherungen. 
Art. 268 (240). 
Die Entrichtung der Gebühr obliegt dem Versicherten. 
Die Erhebung erfolgt für dessen Rechnung durch Vermittelung der Versicherungsanstalten, 
welche verpflichtet sind, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen die Versicherten die Gebühren 
bezüglich aller von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Grund periodischer Nach- 
weisungen an die Staatskasse im Ganzen abzuführen. 
Auswärtige Versicherungsanstalten sind gehalten, nach näherer Anordnung der Staats- 
regierung einen oder mehrere Generalbevollmächtigte aufzustellen, mit denen die Abrechnung 
zu pflegen ist. 
Die näheren Vollzugebestimmungen hierüber erläßt die Staatsregierung. 
Zu der rechtzeitigen Vorlage obiger Nachweisungen können die erwähnten Versicherungs- 
anstalten beziehungsweise deren Generalbevollmächtigte nöthigenfalls durch Androhung und 
Verhängung von Zwangsstrafen bis zu 300 Mark angehalten werden. 
Art. 269 (241). 
Werden in einer nach Art. 268 vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden Zeit- 
abschnitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nachgewiesen,
	        
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