Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Artikel  7.

Jedes  Fahrzeug  muß  mit  einer  von  Weitem  lesbaren  Schrift  zur  Bezeichnung  des
Schiffes  den  Namen  oder  die  Nummer  desselben  enthalten,  auch  soll  seine  Tragfähigkeit  in
Centnern  an  den  Außenseiten  angegeben  sein.

Der  Name  oder  die  sonstige  Bezeichnung  des  Schiffes,  sowie  seine  Tragfähigkeit  sind  auch
in  die  Prüfungsurkunde  (Artikel  6)  aufzunehmen.

Berechtigung  zur  Bodensee-Schifffahrt.

Artikel  10.

Die  Befugniß  zur  Führung  eines  Segel=  oder  eines  Dampfschiffes  auf  dem  Bodensee
steht  nur  Denjenigen  zu,  welche  von  der  Regierung  des  Uferstaates,  in  welchem  sie  die  Eigenschaft
  als  Staatsangehörige  besitzen,  zur  selbständigen  Ausübung  dieses  Gewerbes  zugelassen
und  hierüber  mit  einem  Patente  (Anlage  a)  versehen  worden  sind.  p
Die  Feststellung  der  näheren  Bestimmungen  für  die  Verleihung  und  auch  für  die
Wiedereinziehung  der  Schifferpatente  bleibt  der  Regierung  jedes  Bodensee-Uferstaates  überlassen.
Die  Wiedereinziehung  eines  Schifferpatentes  soll  erfolgen,  wenn  ein  Schiffer  wegen
mehrfacher  grober  Verletzungen  der  die  Sicherheit  und  die  Ordnung  der  Bodensee-Schifffahrt
betreffenden  Vorschriften  bestraft  worden  ist.
Der  Schiffer  hat  sein  Patent  jederzeit  mit  sich  zu  führen  und  muß  solches  den  zur
Handhabung  der  Hafenordnung  aufgestellten  Organen  auf  Verlangen  vorweisen.

Befugnisse  der  Hafenbehörden.

Artikel  11.

Die  Hafenbehörden  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  darüber  zu  wachen,  daß  die  Fahrzeuge
  in  vorschriftsmäßigem  Zustande  erhalten  werden,  daß  die  nothwendigen  Reguisiten
vorhanden  sind  und  daß  die  Mannschaft  sich  in  dienstfähigem  Zustande  befindet.

Werden  in  diesen  Beziehungen  Gebrechen  wahrgenommen  und  dieselben  auf  Anfordern
nicht  alsbald  beseitigt,  so  sind  die  Hafenbehörden  berechtigt,  das  Auslaufen  der  Schiffe  bis
nach  Hebung  des  Mangels  zu  untersagen.

Bei  Nebel  ist  das  Schleppen  von  Holzflößen  zu  untersagen.

Allgemeine  Verpflichtungen  des  Schiffsführers.
Artikel  12.

Jeder  Schiffsführer  ist  verpflichtet,  von  allen  ihm  auf  der  Fahrt  begegneten  außerordentlichen
  Vorkommnissen  in  dem  ersten  Hafen,  in  welchen  er  einläuft,  der  Hafenbehörde