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Artikel 7.
Jedes Fahrzeug muß mit einer von Weitem lesbaren Schrift zur Bezeichnung des
Schiffes den Namen oder die Nummer desselben enthalten, auch soll seine Tragfähigkeit in
Centnern an den Außenseiten angegeben sein.
Der Name oder die sonstige Bezeichnung des Schiffes, sowie seine Tragfähigkeit sind auch
in die Prüfungsurkunde (Artikel 6) aufzunehmen.
Berechtigung zur Bodensee-Schifffahrt.
Artikel 10.
Die Befugniß zur Führung eines Segel= oder eines Dampfschiffes auf dem Bodensee
steht nur Denjenigen zu, welche von der Regierung des Uferstaates, in welchem sie die Eigenschaft
als Staatsangehörige besitzen, zur selbständigen Ausübung dieses Gewerbes zugelassen
und hierüber mit einem Patente (Anlage a) versehen worden sind. p
Die Feststellung der näheren Bestimmungen für die Verleihung und auch für die
Wiedereinziehung der Schifferpatente bleibt der Regierung jedes Bodensee-Uferstaates überlassen.
Die Wiedereinziehung eines Schifferpatentes soll erfolgen, wenn ein Schiffer wegen
mehrfacher grober Verletzungen der die Sicherheit und die Ordnung der Bodensee-Schifffahrt
betreffenden Vorschriften bestraft worden ist.
Der Schiffer hat sein Patent jederzeit mit sich zu führen und muß solches den zur
Handhabung der Hafenordnung aufgestellten Organen auf Verlangen vorweisen.
Befugnisse der Hafenbehörden.
Artikel 11.
Die Hafenbehörden sind berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Fahrzeuge
in vorschriftsmäßigem Zustande erhalten werden, daß die nothwendigen Reguisiten
vorhanden sind und daß die Mannschaft sich in dienstfähigem Zustande befindet.
Werden in diesen Beziehungen Gebrechen wahrgenommen und dieselben auf Anfordern
nicht alsbald beseitigt, so sind die Hafenbehörden berechtigt, das Auslaufen der Schiffe bis
nach Hebung des Mangels zu untersagen.
Bei Nebel ist das Schleppen von Holzflößen zu untersagen.
Allgemeine Verpflichtungen des Schiffsführers.
Artikel 12.
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, von allen ihm auf der Fahrt begegneten außerordentlichen
Vorkommnissen in dem ersten Hafen, in welchen er einläuft, der Hafenbehörde