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Meldung zu machen, namentlich hat er an der Waarenladung verübte Diebstähle, muthwillige,
boshafte oder sonstige Beschädigungen unter genauer Anzeige aller Umstände anzuzeigen.
Er hat ferner hinsichtlich der Feuersicherheit besonders darauf zu achten, daß auf dem
Schiffe, wenn es mit leicht Feuer fangenden Gegenständen beladen ist, oder wenn sich das
Schiff in der Nähe feuergefährlicher Gegenstände befindet, kein offenes Feuer unterhalten
wird und daß auch bei Haltung geschlossener Feuer alle eine volle Feuersicherheit verbürgende
Vorkehrungen getroffen und die Feuer stets sorgfältig überwacht werden.
Verpflichtungen bezüglich des Personen-Transports.
Artikel 13.
Das Einnehmen und Aussetzen von Passagieren hat mit der gehörigen Ordnung zu
geschehen und es darf bevor die Verbindung zwischen Ufer und Schiff fest und in einer volle
Sicherheit gewährenden Weise hergestellt ist, der Uebertritt der Reisenden nicht gestattet werden.
Haftbarkeit des Schifffahrts-Unternehmers.
Artikel 15.
Die Haftungsverbindlichkeit des Schiffsführers für die von iihm übernommenen Trausporte,
sodann die Frage, ob und inwiefern der Eigenthümer des Schiffs statt des in seinem
Dienste stehenden Führers in Anspruch genommen werden könne, wird nach den in jedem
Uferstaate geltenden bürgerlichen Gesetzen beurtheilt.
Die Haftung öffentlicher Versendungsanstalten richtet sich nach den Bestimmungen der
betreffenden Transport-Ordnungen.
Verhaltungsmaßregeln bei drohenden Gefahren.
Artikel 17.
Bei Unglücksfällen, welche das Schiff mit Gefahr bedrohen, müssen Führer und Mannschaft
bei persönlicher Verantwortung vor Allem auf Beseitigung der Gefahr, wenn dieses
noch möglich ist, sonst aber und wenn die Gefahr dringend, vorerst auf die Rettung der
Personen, und sodann auf Bergung der Waarenladung die angestrengteste Thätigkeit verwenden.
Führer und Mannschaft der in der Nähe befindlichen Schiffe sind zur schleunigen
Hilfeleistung verpflichtet, und zwar Dampfboote selbst dann, wenn sie dabei weit von ihren
Kursen abweichen müssen.
Die gleiche Obliegenheit haben die Hafenbehörden, sobald sie auf irgend einem Wege
Kenntniß erhalten haben, daß sich ein Schiff auf dem See in Gefahr befindet.
Fand ein Zusammenstoß zwischen zwei Dampfbooten statt, so ist der Kapitän eines
jeden derselben verpflichtet, nicht eher seine Fahrt fortzusetzen, als bis er Erkundigung ein-