Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Meldung  zu  machen,  namentlich  hat  er  an  der  Waarenladung  verübte  Diebstähle,  muthwillige,
boshafte  oder  sonstige  Beschädigungen  unter  genauer  Anzeige  aller  Umstände  anzuzeigen.

Er  hat  ferner  hinsichtlich  der  Feuersicherheit  besonders  darauf  zu  achten,  daß  auf  dem
Schiffe,  wenn  es  mit  leicht  Feuer  fangenden  Gegenständen  beladen  ist,  oder  wenn  sich  das
Schiff  in  der  Nähe  feuergefährlicher  Gegenstände  befindet,  kein  offenes  Feuer  unterhalten
wird  und  daß  auch  bei  Haltung  geschlossener  Feuer  alle  eine  volle  Feuersicherheit  verbürgende
Vorkehrungen  getroffen  und  die  Feuer  stets  sorgfältig  überwacht  werden.

Verpflichtungen  bezüglich  des  Personen-Transports.
Artikel  13.
Das  Einnehmen  und  Aussetzen  von  Passagieren  hat  mit  der  gehörigen  Ordnung  zu
geschehen  und  es  darf  bevor  die  Verbindung  zwischen  Ufer  und  Schiff  fest  und  in  einer  volle
Sicherheit  gewährenden  Weise  hergestellt  ist,  der  Uebertritt  der  Reisenden  nicht  gestattet  werden.

Haftbarkeit  des  Schifffahrts-Unternehmers.
Artikel  15.

Die  Haftungsverbindlichkeit  des  Schiffsführers  für  die  von  iihm  übernommenen  Trausporte,
  sodann  die  Frage,  ob  und  inwiefern  der  Eigenthümer  des  Schiffs  statt  des  in  seinem
Dienste  stehenden  Führers  in  Anspruch  genommen  werden  könne,  wird  nach  den  in  jedem
Uferstaate  geltenden  bürgerlichen  Gesetzen  beurtheilt.

Die  Haftung  öffentlicher  Versendungsanstalten  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der
betreffenden  Transport-Ordnungen.

Verhaltungsmaßregeln  bei  drohenden  Gefahren.
Artikel  17.

Bei  Unglücksfällen,  welche  das  Schiff  mit  Gefahr  bedrohen,  müssen  Führer  und  Mannschaft
  bei  persönlicher  Verantwortung  vor  Allem  auf  Beseitigung  der  Gefahr,  wenn  dieses
noch  möglich  ist,  sonst  aber  und  wenn  die  Gefahr  dringend,  vorerst  auf  die  Rettung  der
Personen,  und  sodann  auf  Bergung  der  Waarenladung  die  angestrengteste  Thätigkeit  verwenden.


Führer  und  Mannschaft  der  in  der  Nähe  befindlichen  Schiffe  sind  zur  schleunigen
Hilfeleistung  verpflichtet,  und  zwar  Dampfboote  selbst  dann,  wenn  sie  dabei  weit  von  ihren
Kursen  abweichen  müssen.

Die  gleiche  Obliegenheit  haben  die  Hafenbehörden,  sobald  sie  auf  irgend  einem  Wege
Kenntniß  erhalten  haben,  daß  sich  ein  Schiff  auf  dem  See  in  Gefahr  befindet.

Fand  ein  Zusammenstoß  zwischen  zwei  Dampfbooten  statt,  so  ist  der  Kapitän  eines
jeden  derselben  verpflichtet,  nicht  eher  seine  Fahrt  fortzusetzen,  als  bis  er  Erkundigung  ein-