Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 52. 1111 
8 15. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Sie besteht aus: 
1. dem Vorstand der Distrikts-Verwaltungsbehörde oder dessen gesetzlichem Vertreter 
als Civilkommissar, 
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar, dem 
ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Wenn ein Verwaltungsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist (§ 23), so be- 
stimmt die Kreisregierung schon im Frieden den Civilkommissar für jeden ferneren Aus- 
hebungsbezirk. 
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Veterinär oder vom Vorstand der Distrikts- 
Verwaltungsbehörde zuzuziehender Thierarzt und 
2. drei vom Distrikts-Ausschuß (in unmittelbaren Städten vom Magistrate) von sechs 
zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren. 
8 16. 
Zu Tarxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, die das volle 
Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Sie sind nach dem als Anlage F 
beigefügten „Eidesformular“ durch den Vorstand der Distrikts-Verwaltungsbehörde oder dessen 
Vertreter vor Beginn des Abschätzungsgeschäftes zu vereidigen; beglaubigte Abschrift der 
darüber aufzunehmenden Verhandlung ist dem Nationale beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für diese gewählt, von denen einer 
schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thierärzte erhalten 
Reiseentschädigungen nach den Bestimmungen, die über die Gebührnisse bei der Abschätzung 
von Flurschäden durch die Allerhöchste Verordnung vom 28. August 1898, betr. die In- 
struktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898, getroffen sind. 
Für die Bezirksamtsschreiber, die außerhalb des Bezirksamtssitzes bei der Aushebung 
mitwirken, dürfen Tagegelder von 5 Mark für den Tag und Reisekosten mit 30 Pf für 
den Kilometer bei Reisen auf dem Landwege, oder mit 10 Pf. für den Kilometer, neben 
2 Mark für jeden Zu= und Abgang, bei Reisen auf Eisenbahnen und Dampfschiffen an- 
gefordert werden. 
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