Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§ 17. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Distrikts-Verwaltungs- 
behörden auf dem raschesten Wege den Vorständen der Gemeindeverwaltungen die im Frieden 
vorbereiteten Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die nach 
§ 13 bestimmten Pferde zu gestellen sind. 
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind zu benachrichtigen. 
Beginnt die Aushebung ausnahmsweise schon am 1. Mobilmachungstage, so ist zu 
erwägen, ob die durch die Staatstelegraphie an alle Gemeinden sofort übersandten Telegramme, 
„daß die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobilmachungstag ist“ als Befehl 
zur Pferdegestellung gelten sollen, und welche Vorbereitungen in diesem Falle zu treffen sind. 
Die Distrikts-Verwaltungsbehörden haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nöthigen Polizei- 
mannschaften (Gendarmen, Schutzmänner, Polizeidiener) vorzubereiten. 
8 18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
a) die gemäß 8 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken Seite 
die Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen; 
b) die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aushebungsbezirkes. 
Händler, Tattersalls u. s. w. haben stets ihre sämmtlichen Pferde vorzuführen. 
Die Vorstände der Gemeindeverwaltungen sind für die vollzählige und rechtzeitige 
Gestellung der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu er- 
scheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung ausgefüllte 
Vorführungsliste, in der die zur Aushebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen kenntlich 
gemacht sind, sowie ein Verzeichniß der in Zugang gekommenen Pferde vor. 
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß § 6 durch den Militärkommissar 
gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung unterzogen. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt aufzustellen. 
Im Allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch den Vormusterungs-Kommissar maßgebend; 
einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben jedoch dem militärischen Aushebungs- 
kommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
§ 19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk festgesetzte Zahl 
und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 pEt. als Reserve ausgewählt. Sind 
hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde vorhanden, so ist der Ausfall 
durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse zu decken.
	        
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