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Kontraventionsfälle.
Artikel 24.
Die Nichtbefolgung der in gegenwärtiger Schifffahrts= und Hafenordnung gegebenen
Vorschriften und die Uebertretung der darin ausgesprochenen Verbote wird außer dem von
dem Schuldtragenden zu leistenden vollen Schadenersatze mit einer nach der größeren oder
geringeren Absichtlichkeit, Schädlichkeit oder Gefährlichkeit des Vergehens zu bemessenden
Strafe geahndet und zwar von den Behörden und nach den Gesetzen desjenigen Landes, auf
dessen Gebiete die strafbare Handlung begangen ist.
Kein Schiffführer soll aber in Folge einer gegen ihn oder seine Mannschaft eingeleiteten
Untersuchung, soferne es sich nur um eine polizeilich strafbare und bloß mit einer Geldstrafe
zu ahndende Uebertretung handelt, an der Fortsetzung seiner Reise gehindert werden, wenn
derselbe für Strafe, Kosten und Schadenersatz eine von dem Richter festzusetzende Kaution
geleistet hat.
Artikel 25.
Das Verfahren bei der Untersuchung von Uebertretungen gegen diese Schifffahrts- und
Hafenordnung soll ein möglichst einfaches und beschleunigtes sein. Vorladungen und sonstige Ver-
fügungen der untersuchenden Behörde richten sich nach den Bestimmungen der betreffenden Landes.
gesetzgebung und beziehungsweise nach den bestehenden internationalen Jurisdiktions-Verträgen.
Falls indessen ein der Uebertretung dieser Schifffahrts= und Hafenordnung beschuldigter
Angehöriger eines anderen Staates dem Vollzuge eines Straferkenntnisses, welches in dem
Staatsgebiete der Uebertretung gegen ihn erlassen wurde, sich entzieht, so soll auf Veranlassung
der erkennenden Behörde die verübte Uebertretung im Heimatstaate des Beschuldigten nach
Maßgabe der dortigen Landesgesetze untersucht und bestraft werden.
Vollzugsbehörden.
Artikel 26.
Welche Behörden und Organe mit der Handhabung der Schifffahrts- und Hafenordnung,
mit der Ueberwachung der Häfen und der Schiffe, mit der Untersuchung und Bestrafung der
Uebertretungen dieser Ordnung beauftragt sind, richtet sich in jedem Uferstaate nach den
daselbst bestehenden Organisationsbestimmungen.
Die Regierungen der Bodensee-Uferstaaten werden sich von den betheiligten Behörden
und Organen sowie von den eintretenden nicht bloß personellen Veränderungen jeweils gegen-
seitig in Kenntniß setzen.