Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MWB. 99 
Kontraventionsfälle. 
Artikel 24. 
Die Nichtbefolgung der in gegenwärtiger Schifffahrts= und Hafenordnung gegebenen 
Vorschriften und die Uebertretung der darin ausgesprochenen Verbote wird außer dem von 
dem Schuldtragenden zu leistenden vollen Schadenersatze mit einer nach der größeren oder 
geringeren Absichtlichkeit, Schädlichkeit oder Gefährlichkeit des Vergehens zu bemessenden 
Strafe geahndet und zwar von den Behörden und nach den Gesetzen desjenigen Landes, auf 
dessen Gebiete die strafbare Handlung begangen ist. 
Kein Schiffführer soll aber in Folge einer gegen ihn oder seine Mannschaft eingeleiteten 
Untersuchung, soferne es sich nur um eine polizeilich strafbare und bloß mit einer Geldstrafe 
zu ahndende Uebertretung handelt, an der Fortsetzung seiner Reise gehindert werden, wenn 
derselbe für Strafe, Kosten und Schadenersatz eine von dem Richter festzusetzende Kaution 
geleistet hat. 
Artikel 25. 
Das Verfahren bei der Untersuchung von Uebertretungen gegen diese Schifffahrts- und 
Hafenordnung soll ein möglichst einfaches und beschleunigtes sein. Vorladungen und sonstige Ver- 
fügungen der untersuchenden Behörde richten sich nach den Bestimmungen der betreffenden Landes. 
gesetzgebung und beziehungsweise nach den bestehenden internationalen Jurisdiktions-Verträgen. 
Falls indessen ein der Uebertretung dieser Schifffahrts= und Hafenordnung beschuldigter 
Angehöriger eines anderen Staates dem Vollzuge eines Straferkenntnisses, welches in dem 
Staatsgebiete der Uebertretung gegen ihn erlassen wurde, sich entzieht, so soll auf Veranlassung 
der erkennenden Behörde die verübte Uebertretung im Heimatstaate des Beschuldigten nach 
Maßgabe der dortigen Landesgesetze untersucht und bestraft werden. 
Vollzugsbehörden. 
Artikel 26. 
Welche Behörden und Organe mit der Handhabung der Schifffahrts- und Hafenordnung, 
mit der Ueberwachung der Häfen und der Schiffe, mit der Untersuchung und Bestrafung der 
Uebertretungen dieser Ordnung beauftragt sind, richtet sich in jedem Uferstaate nach den 
daselbst bestehenden Organisationsbestimmungen. 
Die Regierungen der Bodensee-Uferstaaten werden sich von den betheiligten Behörden 
und Organen sowie von den eintretenden nicht bloß personellen Veränderungen jeweils gegen- 
seitig in Kenntniß setzen.
	        
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