Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

100 
Anlage a 
zu Anlage IV. 
Muster eines Schifferpatentes. 
Vorzeiger dieses 
N. N. 
aus 
hat nach Nachweisung seiner Befähigung die Erlaubniß zur Führung jedes auf dem Bodensee 
fahrenden 
Segel-, Ruder- oder Schleppschiffes, 
Dampfbootes 
jeder Größe oder 
von . . Centnern Ladungsfähigkeit 
erhalten. 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende 
Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück 
oder Gefahr, in welche es mit den darauf befindlichen Personen und Waaren gerathen könnte, 
nach allen Kräften und bestem Fleiße soweit möglich abzuwenden, auch bei seinen Fahrten 
die Bestimmungen der allgemeinen Schifffahrts- und Hafenordnung sowie die in jedem Ufer— 
staate noch besonders geltenden Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges 
Schifferpatent ausgestellt worden. 
„den. ’1 
Namen der Behörde. 
(L. S.) 
Unterschrift.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.