Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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1. In 8 7 lit. g wird als Abs. 3 eingeschaltet: 
Hat der Unternehmer rechtzeitig, d. h. vor Schluß der Erörterung (8 19 Abs. 2 
der Gewerbeordnung) den Antrag auf Gestattung der unverzüglichen Ausführung 
der baulichen Anlagen gestellt (§ 19a der Gewerbeordnung), so ist auch hierüber zu 
verhandeln und die Entscheidung in den Beschluß aufzunehmen. Dem Antrage darf 
nur dann Folge gegeben werden, wenn anzunehmen ist, daß der Unternehmer die 
von ihm nachgesuchte Erlaubniß ohne wesentliche Aenderung des Planes der bau- 
lichen Anlagen erhalten wird und seine Interessen durch die Hinausschiebung der 
Bauausführungen bis zur Rechtskraft des Bescheides ernstlich gefährdet werden 
würden. · 
Ist jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß berechtigte Interessen der Nachbarn 
oder des Publikums durch die Ausführung der Bauten gefährdet werden, so darf 
die unverzügliche Ausführung der Bauten nur gegen Sicherheitsleistung gestattet 
werden. In diesem Falle ist die Höhe der Sicherheit mindestens auf den Betrag 
zu bemessen, den die Beseitigung der Bauten voraussichtlich erfordert und im Be— 
schluß festzusetzen, bei welcher Kasse solche zu hinterlegen ist. Mit der Aus— 
führung der baulichen Anlagen darf erst nach erfolgter Sicherheitsbestellung begonnen 
werden. 
§ 7 lit. h Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Im Uiebrigen sind die Bestimmungen in §§ 17— 21a der Gewerbcordnung und, 
soweit diese nicht entgegenstehen, die einschlägigen Vorschriften über das Verfahren 
in Verwaltungsrechtssachen nach dem Gesetze vom 8. August 1878, betreffend die 
Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechts- 
sachen, zu beachten und die sämmtlichen hier in Frage kommenden Angelegenheiten 
als schleunige zu behandeln und zu erledigen. Die Sachverständigen sind vor ihrer 
Vernehmung darauf hinzuweisen, daß sie über die Thatsachen, welche durch das Ver- 
fahren zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nach- 
ahmung der von dem Unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten 
Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, 
zu enthalten haben (§ 21a der Gewerbeordnung). 
Nach Abs. 2 des § 7 litk. h wird folgender Absatz eingeschaltet: 
Ist gemäß § 19a des Gesetzes eine Sicherheit gestellt worden, so ist nach 
rechtskräftiger Genehmigung der baulichen Anlagen gleichzeitig mit der Ertheilung 
der Genehmigungsurkunde die Zurückzahlung der hinterlegten Sicherheit an den 
Unternehmer zu verfügen.
	        
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