Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

1184 
Waaren der k. Polizeidirektion unter Angabe der Versteigerungsgebühren und Vorlage eines 
genauen Verzeichnisses der zur Versteigerung gelangenden Waaren (Art, Menge, Herkunft, 
ob neu oder gebraucht) Anzeige zu erstatten und bei Lebens= und Genußmitteln, sowie bei 
neuen Waaren die Genehmigung nachzusuchen (Ziffer 3). 
Das Verzeichniß hat auch den Namen des Auftraggebers zu enthalten und ist am 
Versteigerungstage im Auktionslokal, wo nöthig mit der ortspolizeilichen Genehmigung 
allgemein sichtbar anzuschlagen. 
Die Vornahme der Versteigerung vor Ablauf der dreitägigen Frist kann in dringenden 
Fällen von der Ortspolizeibehörde gestattet werden. Insbesondere ist, wenn es sich um 
Gegenstände oder Waaren handelt, welche Schaden leiden oder welche, wie Fische und Obst 
dem Verderben ausgesetzt sein würden, nach eventueller vorgängiger Feststellung der Reinheit 
und Unverdorbenheit von Lebens= und Genußmitteln beim Vorhandensein der sonstigen Voraus- 
setzungen (Ziffer 3) die Genehmigung beschleunigt zu ertheilen. 
In München hat der Magistrat die erfolgte Genehmigung zur Versteigerung von 
Lebens= und Genußmitteln der k. Polizeidirektion unverweilt mitzutheilen. 
7. Die Versteigerung neuer und alter Waaren im gleichen Lokale an demselben Tage 
ist unstatthaft. 
Der freihändige Verkauf von Waaren im Auktionslokal ist während der Versteigerung 
unzulässig. 
8. Jedes unlautere Geschäftsgebahren bei der Versteigerung, so trügerisches Anpreisen 
der Waaren, die Verleitung zum Ueberbieten durch das Aufstellen von Personen, die nur 
zum Schein mitbieten, das Verabreichen von Spirituosen rc. ist unstatthaft. Unzulässig 
sind ferner Verabredungen, welche die Betheiligung steigerungslustiger Personen zu verhindern 
suchen, um nach deren Ausscheiden die zu versteigernden Waaren weit unter ihrem Werthe zu 
erwerben (sog. Kippemachen). Denselben ist Seitens der Anktionatoren thunlichst entgegenzutreten. 
Das Vorschußgeben à conto des Versteigerungserlöses ist untersagt. 
9. Die von den Auktionatoren gewerbsmäßig benützten Räume, in denen öffentliche 
Versteigerungen stattfinden, müssen jenen hygienischen, bau= und feuerpolizeilichen Anforderungen 
entsprechen, welche an öffentliche Lokale mit einem größeren Menschenverkehre zu stellen sind. 
10. Die Auktionatoren sind verpflichtet, den Beamten und Sachverständigen der 
Polizeibehörden jeder Zeit die Entnahme von Proben aus den zur Versteigerung kommenden 
Waaren behufs Feststellung der Beschaffenheit und des Werthes derselben zu gestatten und 
jeden verlangten Aufschluß zu ertheilen. 
Die oberpolizeilichen Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren müssen 
in einer für Jedermann sichtbaren und lesbaren Weise und zwar im Druck unmittelbar 
neben den Eingängen bezw. Ausgängen im Versteigerungslokal angebracht sein.
	        
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