Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

65.  1215

III.

IV.

VI.

als  regelmäßige  Beilagen  des  Hauptblattes  erkennen  lassen,  gleichviel  ob  sie  nur
im  Zusammenhange  mit  der  Hauptzeitung  oder  für  sich  allein  durch  Vermittelung
der  Post  bezogen  werden  können.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Nebenblätter
in  Form,  Papier  und  Druck  mit  der  Hauptzeitung  übereinstimmen.

B.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen.

Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  werden  solche  den  Bestimmungen  in  §  12  entsprechende
  Drucksachen  befördert,  die  nach  Inhalt,  Form,  Papier,  Druck  oder  sonstiger
Beschaffenheit  nicht  als  Bestandtheile  derjenigen  Zeitung  erachtet  werden  können,  mit
welcher  die  Versendung  erfolgen  soll.

Jede  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger  bei  der
Postanstalt  des  Aufgabeorts  unter  Entrichtung  der  Gebühr  für  so  viele  Exemplare,  als
der  Zeitung  beigelegt  werden  sollen,  vorher  angemeldet  werden.  Das  Einlegen  in  die
einzelnen  Zeitungsexemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  einzeln  nicht  über  zwei  Bogen  stark,  auch

nicht  geheftet,  geklebt  oder  gebunden  sein;  die  einzelnen  Bogen  müssen  in  der  Bogenform
  zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung  solcher  Beilagen
befugt,  die  nach  Größe  und  Stärke  des  Papieres  oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet  erscheinen.

Die  Gebühr  für  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  beträgt  ¼/  Pfennig  für  je  25  Gramm
jedes  einzelnen  Beilage-Exemplars.  Ein  bei  Berechnung  des  Gesammtbetrages  sich  ergebender
  Bruchtheil  einer  Mark  wird  erforderlichenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

8§  64  erhält  folgende  geänderte  Fassung:

8  64.
Tausch=  und  Freiexemplare.

Tausch=  und  Freiexemplare,  die  von  den  Verlegern  der  in  Bayern  erscheinenden  Zeitungen

untereinander  oder  an  andere  Personen  innerhalb  Bayerns  versendet  werden  wollen,  können
auf  dem  Postzeitungswege  befördert  werden,  wenn  vom  Verleger  der  Verlagspostanstalt  vor
dem  Beginne  der  Bezugszeit  die  Empfänger  schriftlich  bekannt  gegeben  werden.  Bei  jeder
Anmeldung  hat  der  Verleger  die  Zeitungsgebühr  und,  wenn  er  die  Zustellgebühr  entrichten

will,

auch  diese  sogleich  zu  bezahlen.  Für  die  dienstlichen  Freiexemplare  für  kgl.  Behörden

ist  keine  Zeitungsgebühr  zu  entrichten.

München,  den  9.  Dezember  1900.

Dr.  rhr.  v.  Trailsheim.
1927