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Privat-Lehranstalten.
Königreich Preußen.
Osnabrück: #Nölle'sche Handelsschule des Dr. L. Lindemann.
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 ein-
schließlich Geltung.
Königreich Sachsen.
Dresden: Real-Abtheilung der Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Pastors a. D. Johannes Fried-
rich Ludwig Prinzhorn (früher: Ernst Böhme).
Anmerk. Die Berechtigung hat nur bis zum Ostertermin 1901 einschließlich Geltung.
#Realklassen der Unterrichts= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Ernst Zeidler.
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 ein-
schließlich Geltung.
Leipzig: Erziehungs-Anstalt des Dr. Robert Barth (früher: Dr. E. J. Barth).
Anmerk. Die Uebertragung der Berechtigung auf den neuen Leiter Dr. Robert Barth
beginnt zu Ostern 1901.
Privat-Realschule von Otto Albert Toller.
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 ein-
schließlich Geltung.
Großherzogthum Hessen.
Mainz: #Privat-Lehranstalt von Adolph Schickert.
Anmerk. Die Anstalt ist am 7. Mai 1900 aufgelöst.
Offenbach a. Main: Goetheschule des Dr. Pius Sack.
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die im Juni 1900 ge-
prüften und für reif erklärten Schüler. Sie gilt vorläufig nur bis zum Prü-
fungstermine des Jahres 1902 einschließlich.
Fürstenthum Waldeck.
Pyrmont: Pädagogium des Dr. Hermann Karl Gotthilf Caspari (Progymnasial-Abtheilung und
#Realschul-Abtheilung mit kaufmännischem Rechnen und Unterricht in der Buchführung).
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 ein-
schließlich Geltung.
. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
Gera: Amthor'sche höhere Privat-Handelsschule unter Leitung des Dr. Friedrich Claußen.
Anmerk. Der bisherige Zusatz „(Handels-Akademie)“ ist in Wegfall gekommen.
Berlin, den 22. November 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
X) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter
Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die
Prüfungsordnung von der Aussichtsbehörde genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung
oder einzelnen Theilen derselben sind unstatthaft.