Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Privat-Lehranstalten. 
Königreich Preußen. 
Osnabrück: #Nölle'sche Handelsschule des Dr. L. Lindemann. 
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 ein- 
schließlich Geltung. 
Königreich Sachsen. 
Dresden: Real-Abtheilung der Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Pastors a. D. Johannes Fried- 
rich Ludwig Prinzhorn (früher: Ernst Böhme). 
Anmerk. Die Berechtigung hat nur bis zum Ostertermin 1901 einschließlich Geltung. 
#Realklassen der Unterrichts= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Ernst Zeidler. 
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 ein- 
schließlich Geltung. 
Leipzig: Erziehungs-Anstalt des Dr. Robert Barth (früher: Dr. E. J. Barth). 
Anmerk. Die Uebertragung der Berechtigung auf den neuen Leiter Dr. Robert Barth 
beginnt zu Ostern 1901. 
Privat-Realschule von Otto Albert Toller. 
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 ein- 
schließlich Geltung. 
Großherzogthum Hessen. 
Mainz: #Privat-Lehranstalt von Adolph Schickert. 
Anmerk. Die Anstalt ist am 7. Mai 1900 aufgelöst. 
Offenbach a. Main: Goetheschule des Dr. Pius Sack. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die im Juni 1900 ge- 
prüften und für reif erklärten Schüler. Sie gilt vorläufig nur bis zum Prü- 
fungstermine des Jahres 1902 einschließlich. 
Fürstenthum Waldeck. 
Pyrmont: Pädagogium des Dr. Hermann Karl Gotthilf Caspari (Progymnasial-Abtheilung und 
#Realschul-Abtheilung mit kaufmännischem Rechnen und Unterricht in der Buchführung). 
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 ein- 
schließlich Geltung. 
. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Gera: Amthor'sche höhere Privat-Handelsschule unter Leitung des Dr. Friedrich Claußen. 
Anmerk. Der bisherige Zusatz „(Handels-Akademie)“ ist in Wegfall gekommen. 
Berlin, den 22. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
X) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter 
Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die 
Prüfungsordnung von der Aussichtsbehörde genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung 
oder einzelnen Theilen derselben sind unstatthaft.
	        
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