Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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die  Post  unmittelbar  übergehen,  wird  das  Gepäck  stets  umgeschrieben,  so  lange  es  überaupt
  noch  möglich  ist,  den  Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der  Post  ohne  Versäumniß
  anzunehmen.

V.  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  eine  Bescheinigung  (Gepächschein).
  Der  Reisende  hat  den  Gepäckschein  aufzubewahren.  Die  Auslieferung  des.
Ressegepäcks  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.

VI.  Bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte  hat  der  Reisende  sein  Gepäck  in  der  Regel
ogleich  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  in  Empfang  zu  nehmen.  Will  der  Reisende
tber  sein  Gepäck  erst  später  abholen,  was  alsdann  innerhalb  der  gewöhnlichen  Dienstnden

  zu  geschehen  hat,  so  wird  dasselbe  inzwischen  von  der  Postanstalt  in  Verwahrung
enommen.  Lagergeld  kommt  hiefür  nicht  zur  Erhebung.

S.  75.
Freigewicht,  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr.

I.  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  ein  Freigewicht  von
5  Kilogramm  bewilligt.  Wo  auf  einzelnen  Posten  ein  höheres  Freigewicht  auf  Reisewick
  zugestanden  ist,  behält  es  bei  den  desfallsigen  besonderen  Bestimmungen  sein  Beenden.



II.  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto
zu  entrichten;  dasselbe  beträgt,  ohne  Unterschied  der  Entfernung,  für  jedes  Kilogramm
oder  den  überschießenden  Theil  eines  Kilogramms  5  Pf.,  mindestens  jedoch  10  Pf.
IIII.  Wird  der  Werth  des  Reisegepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr
für  jedes  Stück  selbständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  für  je  300  Mark  oder  einen

heil  von  300  Mark  5  Pf.,  mindestens  jedoch  für  Werthbeträge  bis  zu  100  Mark
5  Pf.,  über  100  Mark  —i.  10  Pf.

IV.  Ist  das  Gepäck  mehrerer  Reisenden,  welche  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrschein

gzenommen  haben,  zusammengepackt,  so  ist  bei  Ermittelung  des  Ueberfrachtportos  das
reigewicht  für  die  auf  dem  Fahrscheine  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von
em  Gesammtgewichte  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu  einer

und  derselben  Familie  oder  zu  einem  und  demselben  Hausstande  gehören.

a  V.  Die  Erstattung  von  Ueberfrachtporto  und  etwaiger  Versicherungsgebühr  regelt
ich  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.