Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Zwischen Orten, welche räumlich zusammen hängen oder einander so nahe liegen, daß 
sie als Nachbarorte angesehen werden können, kann, vorausgesetzt daß zwischen denselben in 
administrativer oder wirthschaftlicher Beziehung eine sehr enge Zusammengehörigkeit besteht, 
der Nachbarortsverkehr zugelassen werden. 
Wo zwischen zwei oder mehreren Ortstelephon-Netzen Vororts- oder Nachbarortsverkehr 
zugelassen ist, haben die Theilnehmer eines jeden dieser Ortstelephonnetze, wenn sie die Bausch- 
gebühr für den Ortsverkehr zahlen, das Recht, von ihren Sprechstellen aus jeden Theilnehmer 
des anderen Ortstelephonnetzes, gleichviel, ob dieser die Bauschgebühr für den Ortsverkehr 
oder Einzelgebühren zahlt, kostenfrei zum Gespräch aufzurufen. 
Sind die Bauschgebühren für den Ortsverkehr nicht bei allen Netzen, zwischen welchen 
der Vororts= oder Nachbarortsverkehr zugelassen ist, die gleichen, sondern der Höhe nach ver- 
schieden, so müssen bei einem jeden dieser Netze diejenigen Theilnehmer, welche von dem 
Vortheile des Vororts= oder Nachbarortsverkehrs Gebrauch machen wollen, die höchste dieser 
verschiedenen Bauschgebühren bezahlen. 
Hat der Inhaber des Hauptanschlusses für seine Theilnahme am Vororts= oder Nachbar- 
ortsverkehre einen besonderen Zuschlag zur Bauschgebühr zu entrichten, so ist für jeden in 
diesen Hauptanschluß einbezogenen Nebenanschluß einer anderen Person neben den in § 13 b 
und c festgesetzten Gebühren der gleiche Zuschlag zu bezahlen. 
§ 9. 
Telephonnetze in Orten, zwischen welchen in administrativer oder wirthschaftlicher Be- 
ziehung eine gewisse Zusammengehörigkeit besteht und welche nicht zu weit von einander 
entfernt sind, können zu einem Bezirkstelephonnetze vereinigt werden. Die Ausdehnung 
eines jeden Bezirkstelephonnetzes bestimmt die Telegraphenverwaltung. 
Die Theilnehmer eines zu einem Bezirkstelephonnetze gehörigen Ortstelephonnetzes er- 
werben durch Zahlung eines Zuschlages von jährlich 50 — zu der Bauschgebühr für den 
Ortsverkehr das Recht, von ihrer Sprechstelle aus jeden Theilnehmer irgend eines anderen 
zum gleichen Bezirksnetze gehörigen Ortstelephonnetzes, gleichviel ob dieser die Bauschgebühr 
für den Ortsverkehr oder Einzelgebühren zahlt, kostenfrei zum Gespräche aufzurufen. 
Die Theilnahme am Bezirksverkehr ist abhängig von der Zahlung der Bauschgebühr 
für den Ortsverkehr. 
Theilnehmer eines zu einem Bezirkstelephonnetze gehörigen Ortstelephonnetzes, welche von 
dem Vortheile des Bezirksverkehrs Gebrauch machen wollen, haben in dem Falle, daß die 
von ihnen für den Ortsverkehr zu zahlende Bauschgebühr zuzüglich des Zuschlages für den 
Bezirksverkehr geringer ist, als die höchste der bei den verschiedenen Ortstelephonanlagen
	        
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