Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§  2.
Die  Bauschgebühr  beträgt:
in  Netzen  von  nicht  über  50  Theilnehmeranschlüssen  80  „,
bei  mehr  als  50  bis  einschließlich  100  Theilnehmer  Anschlüssen  100  J,
bei  mehr  als  100  bis  einschließlich  500  Theilnehmer-Auschlüssen  120  4,
bei  mehr  als  500  bis  einschließlich  1000  Theilnehmer  Auschlüssen  130  M,
bei  mehr  als  1000  bis  einschließlich  5000  Theilnehmer  Auschlüssen  140  4,
bei  mehr  als  5000  bis  einschließlich  10000  Theilnehmer-Anschlüssen  150  +

jährlich  für  jeden  Anschluß,  welcher  von  der  Umschaltestelle  nicht  weiter  als  5  Km  ent
fernt  ist.

Theilnehmer,  welche  die  Bauschgebühr  zahlen,  sind  berechtigt,  die  Benutzung  ihres  Anschlusses
  zu  Gesprächen  mit  anderen  Theilnehmern  desselben  Netzes  Dritten  unentgeltlich  zu  gestatten.
§  3.

Für  die  Berechnung  der  Bauschgebühr  eines  jeden  Kalenderjahres  ist  die  Zahl  der
am  1.  Oktober  des  Vorjahres  vorhandenen  Theilnehmer-Anschlüsse  maßgebend.  Die  hienach
sestgestellte  Bauschgebühr  tritt  mit  dem  1.  Jannar  des  Zahres,  für  welches  sie  erhoben
werden  soll,  in  Kraft.  Aenderungen  der  Bauschgebühr  gegenüber  dem  Vorjahre  sind  in  den
Orten,  für  welche  sie  gelten,  amtlich  bekannt  zu  machen.

Soweit  auf  Grund  der  neuen  Feststellung  eine  Erhöhung  der  Bauschgebühr  eintritt,
sind  die  Theilnehmer  berechtigt,  ihre  Anschlüsse  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Er
höhung  mit  einmonatlicher  Frist  zu  kündigen.

84.

An  Orten  ohne  Ortstelephonnetz  wird  für  jeden  Theilnehmer-Anschluß,  welcher  nicht  mehr  als

5  km  von  der  Umschaltestelle  entfernt  ist,  eine  Bauschgebühr  von  80  M  für  den  Anschluß  erhoben.
§  5.

Jeder  Theilnehmer  ist  berechtigt,  an  Stelle  der  Bauschgebühr  eine  Grundgebühr  für.
die  Ueberlassung  und  Unterhaltung  der  Apparate,  sowie  für  den  Bau  und  die  Instandhaltung
  der  Telephonleitungen  und  außerdem  Gesprächsgebühren  für  jede  hergestellte  Verbindung
  zu  zahlen.

In  diesem  Falle  müssen  jedoch  die  Gespräch#  Gebühren  für  mindestens  400  Gespräche
jährlich  entrichtet  werden.

Die  Grundgebühr  beträgt:

in  Netzen  von  nicht  über  1000  Theilnehmer-Anschlüssen  60  ,
bei  mehr  als  1000  bies  einschließlich  5000  Theilnehmer  Anschlüssen  75  .
bei  mehr  als  5000  bis  einschließlich  10000  Theilnehmer  Anschlüssen.  .  90-fjährlich

  für  jeden  Anschluß,  welcher  von  der  Umschaltestelle  nicht  weiter  als  5  km  entfernt  ist.