Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 12. 147 
des Bezirksnetzes für den Ortsverkehr zur Erhebung gelangenden Bauschgebühren, statt des 
Zuschlages von 50 „X und der für ihr eigenes Ortstelephonnetz treffenden Bauschgebühr 
jene höchste Bauschgebühr zu zahlen 
Theilnehmer eines zu einem Bezirkstelephonnetze gehörigen Ortstelephonnetzes, welche 
gleichzeitig Theilnehmer am Vororts= oder Nachbarortsverkehre mit einem anderen zum 
gleichen Bezirksnetze gehörigen Ortstelephonnetze sind, erlangen, falls die in diesem Falle 
nach den Bestimmungen des Vororts= und Nachbarortsverkehrs zu zahlende Bauschgebühr 
ebenso hoch oder höher ist als der Betrag, welchen sie für ihren Orts= und Bezirksverkehr 
zu entrichten hätten, durch die Zahlung dieser Bauschgebühr zugleich auch die Vortheile des 
Bezirksverkehrs. 
Hat der Inhaber des Hauoptanschlusses für seine Theilnahme am Bezirksverkehre einen 
besonderen Zuschlag zur Bauschgebühr zu entrichten, so ist für jeden in diesen Hauptanschluß 
einbezogenen Nebenanschluß einer anderen Person neben den in § 13b und c festgesetzten 
Gebühren der gleiche Zuschlag zu bezahlen. 
Theilnehmer, welche an verschiedene zu einem und demselben Bezirksnetze gehörige Orts- 
telephonnetze angeschlossen sind und für einen dieser Anschlüsse den Zuschlag für den Be- 
zirksverkehr entrichten, dürfen im Verkehr zwischen ihren eigenen an verschiedene Orts- 
telephonnetze des Bezirksnetzes angeschlossenen Sprechstellen sowohl kostenfrei anrufen als auch 
kostenfrei angerufen werden. 
8 10. 
Im Vororts-, Nachbarorts= oder Bezirksverkehr darf ein Gespräch, welches gemäß 
§§ 8 und 9 kostenfrei geführt wird, die Dauer von 3 Minuten nur dann übersteigen, 
wenn bis zum Ablaufe dieser Zeit sich keine andere Person zur Benutzung der betreffenden 
Verbindungsleitung gemeldet hat. 
Theilnehmer, welche zwei oder mehr Anschlüsse an ein Ortstelephonnetz besitzen, er- 
werben durch nur einmalige Zahlung des Zuschlags für den Vororts-, Nachbarorts= oder 
Bezirksverkehr, sofern überhaupt ein solcher Zuschlag zu zahlen ist, die aus dieser Zahlung 
fließenden Rechte für einen jeden ihrer Anschlüsse. 
Die einem Theilnehmer bezüglich des Vororts-, Nachbarorts= oder Bezirksverkehres 
zustehenden Rechte gelten nur für den Theilnehmer und seine Familien= und Geschäfts- 
angehörigen. Für Gespräche anderer Personen nach auswärts werden dem Theilnehmer die 
treffenden Einzelgebühren aufgerechnet. 
8 11. 
Für dringende Gespräche wird der dreifache Betrag der in §§ 6 und 7 festgesetzten 
Gebühren erhoben.
	        
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