Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W  12.  149

d)  für  einen  Tischapparat  statt  eines  Wandapparates  neben  der  Gebühr,  welche  für

den  Wandapparat  zu  zahlen  wäre  .  5—

In  allen  Fällen  anderer  Art,  in  welchen  eine  besondere,  von  der  gewöhnlichen  abweichende

  Einrichtung  getroffen,  z.  B.  eine  größere  Weckvorrichtung,  ausgestellt  werden  soll,

obliegt  dem  Theilnehmer  neben  der  Entrichtung  der  nach  SS  2,  5,  13  und  14  treffenden

Gebühren  noch  die  Erstattung  der  durch  die  besonderen  Einrichtungen  verursachten  Mehrausgaben
  an  den  Anschaffungs=  und  Unterhaltungskosten.

§  15.
In  Fällen,  in  welchen  die  Herstellung  von  Leitungen  außergewöhnliche  Schwierigkeiten
oder  Kosten  verursacht,  kann  die  Telegraphenverwaltung  einen  Zuschlag  zu  den  nach  88  2,
5,  13  und  14  treffenden  Gebühren  oder  einen  Beitrag  zu  den  Herstellungskosten  verlangen.

§  16.

Für  die  Aufnahme  und  Bestellung  einer  Nachricht  an  einen  Nichttheilnehmer  im  Orte
der  Umschaltestelle  wird  eine  Grundtaxe  von  10  Pfennig  ohne  Rücksicht  auf  die  Wortzahl
und  eine  Worttaxe  von  1  Pfennig  für  jedes  Wort  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  telephonische  Antwort  auf  eine  solche  Nachricht  erhoben,
wenn  der  betreffende  Theilnehmer  bei  Aufgabe  der  Nachricht  ausdrücklich  Antwort  verlangt  und
deren  Bezahlung  selbst  übernommen  hat.

War  vom  Empfänger  aus  irgend  einem  Grunde  die  sofortige  Beantwortung  der  Nachricht
  nicht  zu  erlangen,  so  wird  dies  dem  Theilnehmer  durch  die  Nachrichtenstelle  gemeldet.
Diese  Meldung,  welche  die  Stelle  der  Antwort-Nachricht  vertritt,  wird  in  allen  Fällen  einer
Nachricht  von  5  Worten  gleichgeachtet  und  als  solche  taxirt.

§  17.
Für  die  Aufnahme  einer  Nachricht  und  deren  Weiterbeförderung  durch  die  Post  werden
er  den  treffenden  Postgebühren  die  in  §  16  aufgeführten  Gebühren  erhoben.

8  18.
Für  die  Aufnahme  einer  Nachricht  und  deren  Weiterbeförderung  durch  den  Telegraphen
sind  außer  den  treffenden  Telegrammgebühren  weitere  Gebühren  nicht  zu  entrichten.
Für  die  auf  Verlangen  eines  Theilnehmers  erfolgende  telephonische  Zustellung  der  für
denselben  eingehenden  Telegramme  werden  Gebühren  nicht  erhoben.
§  19.
Für  die  richtige  Aufnahme  und  rechtzeitige  Weiterbeförderung  und  Zustellung  der  in
§§  16  mit  18  bezeichneten  Nachrichten  und  Telegramme  wird  keine  Gewähr  geleistet.