Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Nr. 3865. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Schweineseuchen betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Unter den Schweinebeständen Rumäniens herrschen nach den neuesten Seuchenausweisen 
ansteckende Schweinekrankheiten, insbesondere Schweineseuche (Schweinepest) und Rothlauf der 
Schweine in bedrohlichem Umfange. Nachdem die Seuchenerreger auch dem Fleische ge- 
schlachteter Schweine anhaften, reicht das auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 
14. Juli 1889 (R.-G.-Bl. S. 149) gegenüber den Hinterländern Oesterreich-Ungarns zu 
Recht bestehende Verbot der Einfuhr lebender Schweine aus Rumänien nicht hin, um der 
Gefahr der Einschleppung der genannten Seuchen wirksam zu begegnen. 
Es wird daher in Ergänzung des bestehenden Verbotes der Einfuhr von lebenden 
Schweinen auch die Einfuhr von frischem Schweinefleisch sowie von allen Zubereitungen von 
Schweinefleisch mit Ausnahme des gargekochten Schweinefleisches und des ausgeschmolzenen 
Schweinefettes aus Rumänien auf Grund des § 7 des Reichsviehseuchengesetzes hiem it 
verboten. — Das Verbot tritt sofort in Kraft. 
München, den 28. Februar 1900. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Auszug aus der Adelsmatrikel des am 23. Februar 1900 der Oberforstrath 
  
  
Königreiches. der k. Regierungs-Finanz-Kammer der Pfalz, 
" Forstabtheilung, Albrecht Ritter von Ritter 
Der Adelsmatrikel wurde einverleibt: in Speyer, für seine Person als Ritter 
am 20. Febrnar 1900 der Guts= und des Verdienstordens der Bayerischen Krone 
Fabrikbesitzer Adolf von Büsing —Orville bei der Ritterklasse Lit. R, Fol. 59, 
in Zinneberg in erblicher Weise bei der Adels- Act. Num. 30921s. 
klasse Lit. B, Fol. 77, Act.-Num. 2860|,
	        
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