g 36.
§ 37
l 37
g 38
§ 411
* 41:
§ 41=
168
s
Lohnklassen zu Grunde zu legen. Kommen für diese 500 Wochen verschiedene
Lohnklassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Bei-
tragswochen entsprechenden Grundbeträge in Ansatz gebracht.
Der Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche:
in der Lohnklasse I 3 Pfennig,
«» » ll 6,,
»» » lIl 8,,
»» ,, IV 10 „
„ „ „ V 12 „
Bei Berechnung der Altersrente werden dem Reichszuschuß hinzugerechnet und zwar:
in der Lohnklasse 1 60 Mark,
, „ „ II 90 „
„ „ „ III 120 „
.,,,, » IV 150 „
„ „ '-° 180 „
Kommen Beiträge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird der Durch-
schnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente gewährt. Sind mehr als
1200 Beitragswochen nachgewiesen, so sind die 1200 Beiträge der höchsten Lohn-
klassen der Berechnung zu Grunde zu legen.
Die Renten sind auf volle 5 Pfennig für den Monat nach oben abzurunden und
in monatlichen Theilbeträgen im Voraus zu zahlen. Für denjenigen Kalender-
monat, in welchem die den Wegfall oder das Ruhen des Rentenanspruchs bewirkende
Thatsache eintritt, ist der gezahlte Monatsbetrag der Rente zu belassen.
Für die als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter Krankheiten und militärischer
Dienstleistungen (§ 7) wird bei Berechnung der Rente die Lohnklasse II zu Grunde
gelegt. Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden Antheil der
Rente übernimmt das Reich.
§* 15. Beginn der Renten.
Die JInvalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem Erwerbsunfähigkeit ein-
getreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung
festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Bewilligung der Rente
bei dem nächsten Dienstvorgesetzten oder bei dem Kassenvorstand schriftlich angemeldet ist.
Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des 71. Lebensjahres.
Für Zeiten, die beim Eingange des Antrages auf Bewilligung einer Rente länger
als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt.