Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

g 36. 
§ 37 
l 37 
g 38 
§ 411 
* 41: 
§ 41= 
168 
s 
Lohnklassen zu Grunde zu legen. Kommen für diese 500 Wochen verschiedene 
Lohnklassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Bei- 
tragswochen entsprechenden Grundbeträge in Ansatz gebracht. 
Der Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche: 
in der Lohnklasse I 3 Pfennig, 
«» » ll 6,, 
»» » lIl 8,, 
»» ,, IV 10 „ 
„ „ „ V 12 „ 
Bei Berechnung der Altersrente werden dem Reichszuschuß hinzugerechnet und zwar: 
in der Lohnklasse 1 60 Mark, 
, „ „ II 90 „ 
„ „ „ III 120 „ 
.,,,, » IV 150 „ 
„ „ '-° 180 „ 
Kommen Beiträge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird der Durch- 
schnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente gewährt. Sind mehr als 
1200 Beitragswochen nachgewiesen, so sind die 1200 Beiträge der höchsten Lohn- 
klassen der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Die Renten sind auf volle 5 Pfennig für den Monat nach oben abzurunden und 
in monatlichen Theilbeträgen im Voraus zu zahlen. Für denjenigen Kalender- 
monat, in welchem die den Wegfall oder das Ruhen des Rentenanspruchs bewirkende 
Thatsache eintritt, ist der gezahlte Monatsbetrag der Rente zu belassen. 
Für die als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter Krankheiten und militärischer 
Dienstleistungen (§ 7) wird bei Berechnung der Rente die Lohnklasse II zu Grunde 
gelegt. Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden Antheil der 
Rente übernimmt das Reich. 
§* 15. Beginn der Renten. 
Die JInvalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem Erwerbsunfähigkeit ein- 
getreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung 
festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Bewilligung der Rente 
bei dem nächsten Dienstvorgesetzten oder bei dem Kassenvorstand schriftlich angemeldet ist. 
Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des 71. Lebensjahres. 
Für Zeiten, die beim Eingange des Antrages auf Bewilligung einer Rente länger 
als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt.
	        
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