Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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des Versicherten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt für Genesende das ein- 
undeinhalbfache Krankengeld zu ersetzen, sofern nicht höhere Aufwendungen nach- 
gewiesen werden. 
JIst die Krankheit, wegen deren das Heilverfahren eingeleitet wurde, auf einen nach 
den Reichsgesetzen über Unfallversicherung zu entschädigenden Unfall zurückzuführen 
und ist durch das Heilverfahren der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (§ 12 Ziffer 1 
und 3) verhindert und zugleich eine Entlastung des entschädigungspflichtigen Trägers 
der Unfallversicherung herbeigeführt worden, indem die Unfallentschädigung ganz oder 
zum Theil nicht zu bewilligen war oder in Wegfall gekommen ist, so hat die 
Arbeiterpensionskasse gegen diesen Träger Anspruch auf Ersatz der Kosten des Heil- 
verfahrens in dem in Ziffer 5 Satz 3 vorgesehenen Umfange. Ein Ersatz für 
Kosten des Heilverfahrens, welche vor dem Beginne der vierzehnten Woche nach dem 
Unfalle entstanden sind, kann nicht beansprucht werden. « 
Für die Ansprüche des Versicherten an den Träger der Unfallversicherung ist die 
Uebernahme des Heilverfahrens durch die Arbeiterpensionskasse der Uebernahme durch 
den Träger der Unfallversicherung gleich zu achten. 
Wird der Versicherte in Folge der Krankheit erwerbsunfähig, so kann ihm, falls 
er sich den vorstehend (Ziffer 1 bis 5) von dem Kassenvorstande getroffenen Maß- 
nahmen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen hat, die Invaliden= 
rente auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese Folgen 
hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit durch 
sein Verhalten veranlaßt ist. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen in Ziffer 1 bis 5 und in Ziffer 8 
zwischem dem Kassenvorstande und den Versicherten entstehen, werden, soweit sie 
nicht bei der Rentenfestsetzung zum Austrage gelangen, von der Aussichtsbehörde 
entschieden. 
§ 18. Aufnahme in ein Invalidenhaus. 
Die Arbeiterpensionskasse ist befugt, einem Rentenempfänger auf seinen Antrag an 
Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in ähnliche von Dritten 
unterhaltene Anstalten auf Kosten der Arbeiterpensionskasse zu gewähren. Der 
Aufgenommene ist auf ein Vierteljahr und, wenn er die Erklärung nicht einen 
Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedes Mal auf ein weiteres 
Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. 
mDer Vorstand der Arbeiterpensionskasse kann die Errichtung und Unterhaltung 
eigener Invalidenhäuser auf Kosten der Arbeiterpensionskasse beschließen, wenn und
	        
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