Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 39
C. 119. 8 119.
Die Staats-Schuld, worunter auch diejenige begriffen ist,
welche derzeit noch auf den neuen Landestheilen haflet. ist
unter die Gewährleistung der Stände gestellt.
C. 120. § 120.
Die Schulden-Zahlungs-Casse wird nach den Normen
eines zu verabschiedenden Statuts von ständischen, durch die
Regierung bestätigten Beamten, unter Leitung und Verantwortlichkeit
der Stände, verwaltet.
§. 121. 121.
Es werden dem ständischen Ausschusse monatliche Cassenberichte
gedoppelt ausgefertigt übergeben, und jener hat jedesmal
Ein Exemplar dem Finanz-Ministerium mitzutheilen.
§. 122. 8 122.
Der Regierung steht vermöge des Ober-Aufsichts-Rechtes
frei, von dem Zustande dieser Casse zu jeder Zeit Einsicht
nehmen zu lassen.
16. 123. 8 123.
Die Jahres-Rechnung über dieselbe wird von einer Königlichen
und ständischen Commission abgehört, das Resultat aber
öffentlich durch den Druck bekannt gemacht.
IX. Kapitel.
Von den Landständen.
KC. 124. 8 124.
Die Stände sind berufen, die Rechte des Landes in dem
durch die Verfassung bestimmten Verhältnisse zum Regenten
eltend zu machen. Vermöge dieses Berufes haben sie bei
usübung der Gesetzgebungs-Gewalt durch ihre Einwilligung
mitzuwirken, in Beziehung auf Mänzel oder Mißbräuche, die
sich bei der Staats-Verwaltung ergeben, ihre Wünsche, Vorstellungen
und Beschwerden dem Könige vorzutragen, auch
wegen verfassungswidriger Handlungen Klage anzustellen, die