Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Württemberg,  v.  25.  Sept.  1819.  39

 

C.  119.  8  119.

Die  Staats-Schuld,  worunter  auch  diejenige  begriffen  ist,
welche  derzeit  noch  auf  den  neuen  Landestheilen  haflet.  ist
unter  die  Gewährleistung  der  Stände  gestellt.

C.  120.  §  120.

Die  Schulden-Zahlungs-Casse  wird  nach  den  Normen
eines  zu  verabschiedenden  Statuts  von  ständischen,  durch  die
Regierung  bestätigten  Beamten,  unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit
  der  Stände,  verwaltet.

§.  121.  121.
Es  werden  dem  ständischen  Ausschusse  monatliche  Cassenberichte
  gedoppelt  ausgefertigt  übergeben,  und  jener  hat  jedesmal
  Ein  Exemplar  dem  Finanz-Ministerium  mitzutheilen.

§.  122.  8  122.
Der  Regierung  steht  vermöge  des  Ober-Aufsichts-Rechtes
frei,  von  dem  Zustande  dieser  Casse  zu  jeder  Zeit  Einsicht
nehmen  zu  lassen.

16.  123.  8  123.
Die  Jahres-Rechnung  über  dieselbe  wird  von  einer  Königlichen
  und  ständischen  Commission  abgehört,  das  Resultat  aber
öffentlich  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

 

IX.  Kapitel.

Von  den  Landständen.

KC.  124.  8  124.

Die  Stände  sind  berufen,  die  Rechte  des  Landes  in  dem
durch  die  Verfassung  bestimmten  Verhältnisse  zum  Regenten
eltend  zu  machen.  Vermöge  dieses  Berufes  haben  sie  bei
usübung  der  Gesetzgebungs-Gewalt  durch  ihre  Einwilligung
mitzuwirken,  in  Beziehung  auf  Mänzel  oder  Mißbräuche,  die
sich  bei  der  Staats-Verwaltung  ergeben,  ihre  Wünsche,  Vorstellungen
  und  Beschwerden  dem  Könige  vorzutragen,  auch
wegen  verfassungswidriger  Handlungen  Klage  anzustellen,  die