Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M Aal. 
2. 
3. 
175 
d) solange der Berechtigte nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat 
und der Bundesrath nicht hierfür Ausnahmen zugelassen hat. 
Während des Bezugs der Invalidenrente ruht der Anspruch auf Altersrente. Auf 
diesen Fall findet die Bestimmung des § 14 Ziffer 4 zweiter Satz keine Anwendung. 
Ueber das Ruhen der Rente erläßt der Kassenvorstand schriftlichen mit Gründen versehenen 
Bescheid. Wegen Anfechtung dieses Bescheides finden die 88 26—29 entsprechende 
Anwendung. 
§ 23. Verhältniß zu anderen Ansprüchen. 
Wenn von einer Gemeinde oder einem Armenverband an hilfsbedürftige Personen 
Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet werden, für welchen diesen Personen 
ein Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente zustand oder noch zusteht, so ist 
ihnen hierfür durch Ueberweisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. Ist die 
Unterstützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbe- 
träge der Rente und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen werden. 
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die Unterstützung in der 
Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für dessen Dauer und in dem zur 
Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende Ueberweisung der vollen Rente, im 
Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach Anordnung 
der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten nicht verab- 
folgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren Bezirk eine 
solche Anordnung getroffen worden ist, ihrem vollen Betrage nach in Natural- 
leistungen zu gewähren. Der Anspruch auf die Rente geht alsdann zum vollen 
Betrage auf den Kommunalverband über, wogegen diesem die Leistung der Natur- 
alien obliegt. Den Bezugsberechtigten wird dies von dem Kommunalverband mit- 
getheilt. Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen 2 Wochen nach der Zustellung 
dieser Mittheilung die Eutscheidung der Kommnnalaussichtsbehörde anzurufen. Auf 
demselben Wege werden alle übrigen Steitigkeiten entschieden, welche aus der An- 
wendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Kommnnal= 
verband entstehen. Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente entgültig fest- 
steht, hat auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Arbeiterpensions- 
kasse hiervon rechtzeitig die Postverwaltung in Kenntniß zu setzen. 
Insoweit den Rentenberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch 
Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die 
Arbeiterpensionskasse bis zum Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über. 
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§ 49 
§ 493 
§ 49“ 
g 24 
8 24 
g 240 
g 24
	        
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