§ 10.
Jede Person, die der französische Staat in seine Rechte auf die
Ausbeutung der Gruben oder deren Nebenanlagen ganz oder teilweise
einsetzt, genießt die in dieser Anlage festgesetzten Vorrechte.
§ 11.
Die Gruben und sonstigen Grundstücke, die Eigentum des französischen
Staates geworden sind, können niemals der Gegenstand von
Verfallserklärungen, Rückkauf, Enteignung oder Beschlagnahmung noch
irgendeiner anderen Maßnahme werden, die das Eigentumsrecht beeinträchtigen.
Das bei der Ausbeutung dieser Gruben und deren Nebenanlagen
verwandte Personal und Gerät, sowie die Erzeugnisse, die aus diesen
Gruben gefördert oder in deren Nebenanlagen hergestellt werden,
können niemals Gegenstand einer Beschlagnahmungsmaßnahme sein.
§ 12.
Für die Ausbeutung der Gruben und ihrer Nebenanlagen, deren
Eigentum der französische Staat erwirbt, ist unter Vorbehalt der Bestimmungen
des unten angeführten § 23 auch künftig die Rechtslage
maßgebend, die auf Grund der deutschen Gesetze und Verordnungen, die
am 11. November 1918 in Kraft waren, bestand (mit Ausnahme der ausschließlich
im Hinblick auf den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen).
Die Rechte der Arbeiter bleiben ebenfalls bestehen, so wie sie am
11. November 1918 aus den oben erwähnten deutschen Gesetzen und
Verordnungen hervorgingen, und unter Vorbehalt der Bestimmungen
des genannten § 23.
Die Einführung und Verwendung fremder Arbeitskräfte in den
Gruben des Saarbeckens oder in deren Nebenanlagen darf in keiner
Weise behindert werden.
Die Arbeiter und Beamten französischer Staatsangehörigkeit können
den französischen Gewerkschaften angehören.
§ 13.
Der Beitrag der Gruben und deren Nebenanlagen, sowohl zu dem
örtlichen Haushalt des Saarbeckens, wie auch zu den Kommunalsteuern,
wird unter gerechter Berücksichtigung des Verhältnisses des Wertes der
Gruben zu dem gesamten steuerpflichtigen Vermögen des Saarbeckens
festgesetzt. § 14
Der französische Staat kann jederzeit als Nebenanlagen der Gruben
Volksschulen und technische Schulen für das Personal und die Kinder
dieses Personals gründen und unterhalten und den Unterricht in diesen
Schulen in französischer Sprache erteilen lassen. Die Lehrpläne und
Lehrer kann er selbst bestimmen.
30