Metadaten : Der Friedensvertrag von Versailles

                                                    §  10.
     Jede  Person,  die  der  französische  Staat  in  seine  Rechte  auf  die
Ausbeutung  der  Gruben  oder  deren  Nebenanlagen  ganz  oder  teilweise
einsetzt,  genießt  die  in  dieser  Anlage  festgesetzten  Vorrechte.

                                                      §  11.

      Die  Gruben  und  sonstigen  Grundstücke,  die  Eigentum  des  französischen
  Staates  geworden  sind,  können  niemals  der  Gegenstand  von
Verfallserklärungen,  Rückkauf,  Enteignung  oder  Beschlagnahmung  noch
irgendeiner  anderen  Maßnahme  werden,  die  das  Eigentumsrecht  beeinträchtigen.


      Das  bei  der  Ausbeutung  dieser  Gruben  und  deren  Nebenanlagen
verwandte  Personal  und  Gerät,  sowie  die  Erzeugnisse,  die  aus  diesen
Gruben  gefördert  oder  in  deren  Nebenanlagen  hergestellt  werden,
können  niemals  Gegenstand  einer  Beschlagnahmungsmaßnahme  sein.

                                                         §  12.

Für  die  Ausbeutung  der  Gruben  und  ihrer  Nebenanlagen,  deren
Eigentum  der  französische  Staat  erwirbt,  ist  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen
  des  unten  angeführten  §  23  auch  künftig  die  Rechtslage
maßgebend,  die  auf  Grund  der  deutschen  Gesetze  und  Verordnungen,  die
am  11.  November  1918  in  Kraft  waren,  bestand  (mit  Ausnahme  der  ausschließlich
  im  Hinblick  auf  den  Kriegszustand  getroffenen  Bestimmungen).
       Die  Rechte  der  Arbeiter  bleiben  ebenfalls  bestehen,  so  wie  sie  am
11.  November  1918  aus  den  oben  erwähnten  deutschen  Gesetzen  und
Verordnungen  hervorgingen,  und  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen
des  genannten  §  23.

     Die  Einführung  und  Verwendung  fremder  Arbeitskräfte  in  den
Gruben  des  Saarbeckens  oder  in  deren  Nebenanlagen  darf  in  keiner
Weise  behindert  werden.

     Die  Arbeiter  und  Beamten  französischer  Staatsangehörigkeit  können
den  französischen  Gewerkschaften  angehören.

                                                              §  13.

      Der  Beitrag  der  Gruben  und  deren  Nebenanlagen,  sowohl  zu  dem
örtlichen  Haushalt  des  Saarbeckens,  wie  auch  zu  den  Kommunalsteuern,
wird  unter  gerechter  Berücksichtigung  des  Verhältnisses  des  Wertes  der
Gruben  zu  dem  gesamten  steuerpflichtigen  Vermögen  des  Saarbeckens
festgesetzt.                                                                                                                                                                                                               §   14

      Der  französische  Staat  kann  jederzeit  als  Nebenanlagen  der  Gruben
Volksschulen  und  technische  Schulen  für  das  Personal  und  die  Kinder
dieses  Personals  gründen  und  unterhalten  und  den  Unterricht  in  diesen
Schulen  in  französischer  Sprache  erteilen  lassen.  Die  Lehrpläne  und
Lehrer  kann  er  selbst  bestimmen.

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