Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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laufenden  Nummern  zu  versehen  und  dem  Protokolle  beizufügen;  in  diesem  sind
die  Gründe  kurz  anzugeben,  aus  denen  die  Stimmzettel  für  gültig  oder  ungültig
erklärt  worden  sind.

Soweit  die  Ungültigkeitserklärung  des  Stimmzettels  aus  der  Beschaffenheit
des  Umschlags  abgeleitet  wurde,  ist  auch  der  Umschlag  anzuschließen.

Die  ungültigen  Stimmen  kommen  bei  Feststellung  des  Wahlergebnisses
nicht  in  Anrechnung.

§  21.

Alle  Stimmzettel  und  Umschläge,  die  nicht  nach  §  20  des  Reglements
dem  Protokolle  beizufügen  sind,  hat  der  Wahlvorsteher  in  Papier  einzuschlagen
und  zu  versiegeln  und  so  lange  aufzubewahren,  bis  der  Reichstag  die  Wahl
definitiv  für  gültig  erklärt  hat.

§ 27.

In  dieser  Versammlung  (§  26)  werden  die  Protokolle  über  die  Wahlen
in  den  einzelnen  Wahlbezirken  durchgesehen  und  die  Resultate  der  Wahlen
zusammengestellt.

Das  Ergebnis  wird  verkündet  und  demnächst  durch  die  zu  amtlichen

Publikationen  dienenden  Blätter  bekannt  gemacht.
Über  die  Handlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  aus  welchem  die  Zahl

der  Wähler  sowie  der  gültigen  und  ungültigen  Stimmen  und  die  Zahl  der  auf

die  einzelnen  Kandidaten  gefallenen  Stimmen  für  jeden  einzelnen  Wahlbezirk
ersichtlich  sein  uuß,  und  in  welchem  die  Bedenken  zu  erwähnen  sind,  zu  denen
die  Wahlen  in  einzelnen  Bezirken  etwa  Veranlassung  gegeben  haben.

Zur  Beseitigung  solcher  Bedenken  ist  der  Wahlkommissar  befugt,  die  von
den  Wahlvorstehern  aufbewahrten  Stimmzettel  und  Umschläge  (§  21  des  Reglements)
  einzufordern  und  einzusehen.

§ 34.

Lehnt  der  Gewählte  ab  oder  erllärt  der  Reichstag  die  Wahl  für  ungültig,
so  hat  die  zuständige  Behörde  sofort  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen.  Fur  die
Wahl  gelten  die  Vorschriften  des  §  31)  bei  den  zu  erlassenden  Bekanntmachungen
ist  jedoch  die  im  §  8  bestimmte  achttägige  Frist  einzuhalten.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  für  ausgeschiedene  Mitglieder
des  Reichstags  während  des  Laufes  derselben  Legislaturperiode  Ersatzwahlen
stattfinden.

Tritt  einer  dieser  Fälle  später  als  ein  Jahr  nach  den  allgemeinen  Wahlen
ein,  so  müssen  die  gesamten  Wahlvorbereitungen,  mit  Einschluß  der  Aufstellung
und  Auslegung  der  Wählerlisten,  erneuert  werden  (§  8  Abs.  3  des  Gesetzes).

II.  Die  Anlage  B  zu  §.  22  des  Reglements  wird  durch  das  anliegende
Formular  ersetzt.

 

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