Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Nach  Maßgabe  der  erhaltenen  Stimmen  haben  die  Ersatzmänner  in  Behinderungsfällen
  die  von  den  Kassenangehörigen  gewählten  Vorstandsmitglieder  zu  ersetzen  und
im  Falle  des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Wahlperiode  das  Amt  der  Ausgeschiedenen
  weiter  zu  führen.

Wählbar  zu  Vertretern  oder  Ersatzmännern  sind  nur  deutsche  volljährige  Kassen.
mitglieder,  welche  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  besitzen  und
sowohl  der  Abtheilung  A  als  der  Abtheilung  B  der  Arbeiterpensionskasse  angehören.
Gewählt  sind  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten.  Stimmen,  welche
auf  nicht  wählbare  Personen  fallen  oder  die  Gewählten  nicht  deutlich  bezeichnen,
werden  nicht  mitgezählt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem  Vorsitenden
  der  Generalversammlung  zu  ziehende  Loos.

Die  Wahl  wird  vom  Vorstandsvorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  (Ziffer  9)
geleitet.  Ueber  die  Wahlverhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  in
einer  von  dem  Vorsitzenden  der  Generalversammlung  beglaubigten  Abschrift  der
Aufsichtsbehörde  binnen  einer  Woche  vorzulegen  ist.

Die  Ablehnung  der  Wahl  zum  Vorstandsmitgliede  ist  aus  denselben  Gründen  zulässig,
  aus  welchen  das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Die  Wahrnehmung
  eines  auf  Grund  der  Invaliden=  oder  Unfall=  oder  Krankenversicherungsgesetze
  übernommenen  Ehrenamts  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft  gleich.
Eine  Wiederwahl  kann  für  eine  Wahlperiode  abgelehnt  werden.

Kommt  eine  Wahl  nicht  zu  stande  oder  verweigern  die  Gewählten  ihre  Dienstleistung,
  so  hat,  so  lange  und  so  weit  dies  der  Fall  ist,  die  Aufsichtsbehörde  die
Vertreter  aus  der  Zahl  der  Kassenmitglieder  zu  ernennen.

Findet  die  Generalversammlung,  in  welcher  die  Neuwahl  der  Vorstandsmitglieder

vorzunehmen  ist,  nicht  vor  oder  sofort  bei  dem  Ablauf  der  Wahlperiode  statt,  so
haben  die  seitherigen  Vorstandsmitglieder  ihre  Obliegenheiten  bis  zum  Zusammentritt
  der  Generalversammlung  wahrzunehmen.

Von  den  durch  die  Aufsichtsbehörde  ernannten  Mitgliedern  wird  eines  als  Vorsitzender

  des  Vorstandes,  das  andere  als  Stellvertreter  desselben  bezeichnet.  Dieselben
beziehen  keinerlei  Vergütung  aus  der  Kasse.  Für  Fälle  der  Behinderung  dieser
Vorstandsmitglieder  kann  die  Aufsichtsbehörde  eine  Stellvertretung  anordnen.

Die  von  den  Vertretern  der  Kassenangehörigen  gewählten  Vorstandsmitglieder  verwalten
  ihr  Amt  unentgeltlich  als  Ehrenamt.  Baare  Auslagen,  welche  denselben  in
Angelegenheiten  der  Kasse  erwachsen,  sowie  der  durch  die  Geschäfteführung  entgangene
Arbeitsverdienst  nach  dem  wirklichen  Tageseinkommen  werden  durch  die  Kasse  ver-894



§  905

§  901