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Nach Maßgabe der erhaltenen Stimmen haben die Ersatzmänner in Behinderungsfällen
die von den Kassenangehörigen gewählten Vorstandsmitglieder zu ersetzen und
im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode das Amt der Ausgeschiedenen
weiter zu führen.
Wählbar zu Vertretern oder Ersatzmännern sind nur deutsche volljährige Kassen.
mitglieder, welche die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter besitzen und
sowohl der Abtheilung A als der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse angehören.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche
auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen,
werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitenden
der Generalversammlung zu ziehende Loos.
Die Wahl wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter (Ziffer 9)
geleitet. Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches in
einer von dem Vorsitzenden der Generalversammlung beglaubigten Abschrift der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche vorzulegen ist.
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben Gründen zulässig,
aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung
eines auf Grund der Invaliden= oder Unfall= oder Krankenversicherungsgesetze
übernommenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
Eine Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.
Kommt eine Wahl nicht zu stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung,
so hat, so lange und so weit dies der Fall ist, die Aufsichtsbehörde die
Vertreter aus der Zahl der Kassenmitglieder zu ernennen.
Findet die Generalversammlung, in welcher die Neuwahl der Vorstandsmitglieder
vorzunehmen ist, nicht vor oder sofort bei dem Ablauf der Wahlperiode statt, so
haben die seitherigen Vorstandsmitglieder ihre Obliegenheiten bis zum Zusammentritt
der Generalversammlung wahrzunehmen.
Von den durch die Aufsichtsbehörde ernannten Mitgliedern wird eines als Vorsitzender
des Vorstandes, das andere als Stellvertreter desselben bezeichnet. Dieselben
beziehen keinerlei Vergütung aus der Kasse. Für Fälle der Behinderung dieser
Vorstandsmitglieder kann die Aufsichtsbehörde eine Stellvertretung anordnen.
Die von den Vertretern der Kassenangehörigen gewählten Vorstandsmitglieder verwalten
ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Baare Auslagen, welche denselben in
Angelegenheiten der Kasse erwachsen, sowie der durch die Geschäfteführung entgangene
Arbeitsverdienst nach dem wirklichen Tageseinkommen werden durch die Kasse ver-894
§ 905
§ 901