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gütet. Bei Reisen, welche solche Mitglieder mit Genehmigung des Vorsitzenden im
Interesse der Kasse unternehmen, erhalten dieselben vier Mark Diäten für den Tag
und, soweit nicht freie Eisenbahnfahrt gewährt wird, die Reisekosten für die dritte
Wagenklasse vergütet.
* 59. esugnisse und Pflichten des Vorstandrs.
Der Vorstand führt nach Maßgabe dieser Satzungen die Verwaltung der Kasse.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung beider Kassenabtheilungen mit Einschluß
derjenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, zu welchen nach den Gesetzen eine
Spezialvollmacht erforderlich ist, wird von dem Vorsitzenden wahrgenommen. Zum
Ausweise desselben bei allen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde,
daß die darin bezeichnete Person zur Zeit diese Stelle im Vorstand bekleidet.
Der Kassenvorstand hat nach der von der Generaldirektion der k. Staatseisenbahnen
bestimmten Art und Form die Jahresrechnung, getrennt für beide Kassenabtheilungen,
aufzustellen und alle diejenigen Geschäfte zu verrichten, welche die Vorbereitung,
Einberufung und Leitung der Generalversammlungen, sowie die Verwaltung und
zinsbare Anlegung des Kassenvermögens betreffen. Der Kassenvorstand ist verpflichtet,
die Generalversammlungsbeschlüsse auszuführen, soferne dieselben die Zustimmung der
Aufsichtsbehörde erhalten haben.
Die zur Wahrnehmung der Geschäfte erforderlichen Arbeitskräfte, Arbeitsräume,
Formulare u. s. w. werden dem Vorstande von der Aussichtsbehörde überwiesen.
Hiefür hat die Arbeiterpensionskasse fünf Prozent ihrer Jahreseinnahmen an regelmäßigen
Beiträgen als Entgelt zu leisten; die Staatseisenbahnverwaltung wird jedoch
diesen Betrag bis auf Weiteres der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse zufließen
lassen.
Dem Vorstande obliegt insbesondere:
a) die nothwendigen Bücher und Aufzeichnungen für beide Abtheilungen der
Arbeiterpensionskasse zu führen;
b) die neuen Mitglieder aufzunehmen, beim Ausscheiden die erforderlichen Bescheinigungen
zu ertheilen und die Rückvergütungen festzusetzen;
Gc) die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge festzusetzen und anzuweisen;
d) die Entscheidungen über die Anträge auf Bewilligung von Invaliden= und
Altersrenten, Zusatzrenten, Wittwen-, Waisen= und Sterbegeldern, dann über
die Entziehung, Kürzung und das Ruhen der Ansprüche zu treffen;
x) nöthigenfalls Revisionen gegen schiedsrichterliche Entscheidungen einzulegen:
() die festgesetzten Bezüge und sonstigen Ausgaben anzuweisen;