Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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gütet.  Bei  Reisen,  welche  solche  Mitglieder  mit  Genehmigung  des  Vorsitzenden  im
Interesse  der  Kasse  unternehmen,  erhalten  dieselben  vier  Mark  Diäten  für  den  Tag
und,  soweit  nicht  freie  Eisenbahnfahrt  gewährt  wird,  die  Reisekosten  für  die  dritte
Wagenklasse  vergütet.

*  59.  esugnisse  und  Pflichten  des  Vorstandrs.

Der  Vorstand  führt  nach  Maßgabe  dieser  Satzungen  die  Verwaltung  der  Kasse.

Die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  beider  Kassenabtheilungen  mit  Einschluß
  derjenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  zu  welchen  nach  den  Gesetzen  eine
Spezialvollmacht  erforderlich  ist,  wird  von  dem  Vorsitzenden  wahrgenommen.  Zum
Ausweise  desselben  bei  allen  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,
  daß  die  darin  bezeichnete  Person  zur  Zeit  diese  Stelle  im  Vorstand  bekleidet.

Der  Kassenvorstand  hat  nach  der  von  der  Generaldirektion  der  k.  Staatseisenbahnen

bestimmten  Art  und  Form  die  Jahresrechnung,  getrennt  für  beide  Kassenabtheilungen,
aufzustellen  und  alle  diejenigen  Geschäfte  zu  verrichten,  welche  die  Vorbereitung,
Einberufung  und  Leitung  der  Generalversammlungen,  sowie  die  Verwaltung  und
zinsbare  Anlegung  des  Kassenvermögens  betreffen.  Der  Kassenvorstand  ist  verpflichtet,
die  Generalversammlungsbeschlüsse  auszuführen,  soferne  dieselben  die  Zustimmung  der
Aufsichtsbehörde  erhalten  haben.

Die  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte  erforderlichen  Arbeitskräfte,  Arbeitsräume,

Formulare  u.  s.  w.  werden  dem  Vorstande  von  der  Aussichtsbehörde  überwiesen.
Hiefür  hat  die  Arbeiterpensionskasse  fünf  Prozent  ihrer  Jahreseinnahmen  an  regelmäßigen
  Beiträgen  als  Entgelt  zu  leisten;  die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  jedoch
diesen  Betrag  bis  auf  Weiteres  der  Abtheilung  B  der  Arbeiterpensionskasse  zufließen
  lassen.

Dem  Vorstande  obliegt  insbesondere:

a)  die  nothwendigen  Bücher  und  Aufzeichnungen  für  beide  Abtheilungen  der
Arbeiterpensionskasse  zu  führen;

b)  die  neuen  Mitglieder  aufzunehmen,  beim  Ausscheiden  die  erforderlichen  Bescheinigungen
  zu  ertheilen  und  die  Rückvergütungen  festzusetzen;

Gc)  die  von  den  Mitgliedern  zu  entrichtenden  Beiträge  festzusetzen  und  anzuweisen;

d)  die  Entscheidungen  über  die  Anträge  auf  Bewilligung  von  Invaliden=  und
Altersrenten,  Zusatzrenten,  Wittwen-,  Waisen=  und  Sterbegeldern,  dann  über
die  Entziehung,  Kürzung  und  das  Ruhen  der  Ansprüche  zu  treffen;

x)  nöthigenfalls  Revisionen  gegen  schiedsrichterliche  Entscheidungen  einzulegen:

()  die  festgesetzten  Bezüge  und  sonstigen  Ausgaben  anzuweisen;