Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die Namen der Gewählten werden den Kassenmitgliedern des Wahlverbandes durch 
den Wahlvorsteher in geeigneter Weise bekannt gegeben. 
Ist ein Vertreter in Behinderungsfällen vorübergehend zu ersetzen oder scheidet ein 
Vertreter vor Ablauf der Wahlperiode aus, so tritt an seine Stelle derjenige Er- 
satzmann seines Wahlverbandes, welcher mit den meisten Stimmen gewählt oder bei 
Stimmengleichheit durch das vom Wahlvorsteher gezogene Loos bestimmt wurde. 
Scheiden Vertreter oder Ersatzmänner vor Ablauf der Wahlperiode aus, und 
sind Ersatzmänner in der festgestellten Zahl für den Wahlverband nicht mehr vor- 
handen, so ist für die übrige Zeit der Wahlperiode eine Ergänzungswahl von Er- 
satzmännern für den Wahlverband vorzunehmen. 
Kommt eine Wahl nicht zu stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienst- 
leistung, so hat, so lange und so weit dieses der Fall ist, die Aufsichtsbehörde die 
Vertreter aus der Zahl der Kassenmitglieder zu ernennen. 
Die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in der Generalversammlung erfolgt 
durch den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter. 
§ 62. Voerhandlungen der Generalversammlung. 
Eine ordentliche Generalversammlung hat in der Regel alle fünf Jahre stattzufinden. 
Außerdem sind Generalversammlungen zu berufen, wenn solches von der Aufsichts- 
behörde verlangt, in einer Vorstandsversammlung einstimmig beschlossen oder 
mindestens von der Hälfte der Vertreter zur Genralversammlung beantragt wird. 
Alle Generalversammlungen finden am Sitze der Kasse statt. 
Der für die Generalversammlung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bestimmte 
Tag ist vom Vorstandsvorsitzenden zwei Monate vorher durch Anschlag auf den 
Stationen oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu geben. 
Die Zusammenberufung der Vertreter zur Generalversammlung hat der Vor- 
standsvorsitzende vierzehn Tage vor dem Zusammentritt derselben unter Mittheilung 
des Versammlungslokales und der Tagesordnung zu bewirken. 
Die Anträge für die Generalversammlung können ausgehen von der Auffichtsbehörde, 
von dem Vorstande oder von den Vertretern der Kassenmitglieder. Anträge von 
einem Vertreter der Kassenmitglieder müssen von vier weiteren Vertretern unterstützt sein. 
Alle Anträge für die Generalversammlung sind mindestens vier Wochen vor 
dem Zusammentritt derselben an den Kassenvorstand zu richten, welcher die rechtzeitig 
und ordnungsmäßig bei ihm eingegangenen Anträge, soweit sie Angelegenheiten der Kasse 
unmittelbar zum Gegenstand haben, auf die Tagesordnung zu setzen hat. Anträge, welche 
Angelegenheiten der Kasse nicht betreffen, sind von der Tagesordnung auszuschließen.
	        
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